Einführung in das Thema

Das Submissionsrecht des Kantons Aargau (vom 26. November 1996; SubmD) legt fest, in welchem Verfahren eine öffentliche Beschaffung erfolgen darf: Öffentliche Ausschreibung (§§ 12 ff. SubmD), Einreichung und Öffnung der Angebote (§§ 14 f. SubmD), Bereinigung der Angebote (§ 17 SubmD), Erteilung des Zuschlags (§ 18 SubmD) und Vertragsschluss (§ 21 SubmD). Weitere Verfahrensbestimmungen regeln etwa die Auftrags- und Verfahrensarten (§§ 6 ff. SubmD) oder die Eignungs- und Zuschlagskriterien mitsamt deren Gewichtung (§§ 10 und 18 SubmD).

Aber nicht jedes Submissionsverfahren läuft problemlos ab. Wird beispielsweise der Vergabebehörde kein brauchbares Angebot eingereicht, kann das Verfahren naturgemäss nicht weitergeführt werden (§ 22 Abs. 2 lit. a SubmD). Oder es stellt sich heraus, dass ein bestimmter Anbieter der Vergabebehörde falsche Auskünfte erteilt hat; ein solches Verhalten muss namentlich aus Rücksicht auf die sich korrekt verhaltenden Mitanbieter mit dem Verfahrensausschluss sanktioniert werden (§ 28 Abs. 1 lit. b SubmD). Derartige „pathologische“ Tatbestände bilden das Thema dieses Beitrags. Es soll dabei vorwiegend auf jene Anwendungsfälle näher eingegangen werden, mit denen sich erfahrungsgemäss die Vergabebehörden im täglichen Umgang mit dem Submissionsdekret stets wieder zu befassen haben.

Autor/en

Dr. iur.

Lukas Pfisterer

Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht