Grundlagen

Es sind die kantonale und kommunale Baugesetzgebung, der Rahmennutzungsplan sowie weitere auf die Verwirklichung oder Optimierung der Gesetzes- und Rahmennutzungsplaninhalte abzielende Erlasse, mit welchen das Gemeinwesen die Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten verbindlich, grundlegend und grossräumig festlegt. Diese verbindlich, grundlegend und grossräumig angelegte Nutzungs- und Gestaltungsordnung lässt sich kurz als Grund- oder Regel-Raumordnung bezeichnen. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Staat spezifische Interessenlagen mitunter nicht sachgerecht erfassen oder er diesen zumindest nicht mit der an und für sich nötigen Präzision Rechnung tragen kann, wenn er die Grundordnung definiert. Ausserdem unterliegen von raumwirksamen Tätigkeiten betroffene Anliegen einem stetigen Wandel. Es kommt vor, dass Vorschriften den Verhältnissen des Einzelfalls im Erlasszeitpunkt vollumfänglich entsprechen, wohingegen sie sich wenig später bereits als suboptimal erweisen. Die Regel-Raumordnung muss verfeinert werden. Möglicherweise sind von der Grundordnung abweichende Bestimmungen nötig. Im Kanton Aargau drängt sich in solchen Fällen nicht selten eine Gestaltungsplanung – eine Art Sondernutzungsplanung – auf.¹ Der Aargauer Gestaltungsplan bezweckt eine haushälterische, architektonisch gute, auf die bauliche und landschaftliche Umgebung und die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abgestimmte Gestaltung der Überbauung sowie die Ausstattung mit Anlagen für die Erschliessung und Erholung (§ 21 Abs. 1 lit. a–c BauG/AG² ).³ Der Gestaltungsplan verkörpert also ein umfassendes Planungsinstrument. Es lassen sich im Rahmen einer einzigen Planung zeitgleich nicht nur die Anordnung, Gestaltung und Nutzung von Bauten, sondern auch von Anlagen, beispielsweise der Erschliessung, sowie von mehr oder weniger natürlichen Freiräumen regeln. Wenn die Elemente der Grundordnung die Nutzung und Gestaltung des Raums gebietsweise unbefriedigend ordnen, können im Wesentlichen zwei dem Gestaltungsplan inhärente Potenziale Abhilfe schaffen. Die Rede ist vom Konkretisierungs- und vom Abweichungspotenzial. Regelmässig lässt die Grundordnung die städtebaulich einwandfreie Anordnung, Gestaltung und Nutzung von Bauten, Anlagen und natürlichen Freiräumen zu. Mitunter ist diese jedoch nicht gewährleistet, weil die Grundregeln angesichts der unterschiedlichen und gegensätzlichen Nutzungs- und Gestaltungsanliegen zu grosse Handlungsspielräume vermitteln. Die effektiv optimale Lösung ist in Gefahr. Diesfalls greift das gestaltungsplanerische Konkretisierungspotenzial. Es werden im Vergleich mit den bisher geltenden Regeln einerseits präzisere und andererseits vollkommen neue Anordnungen getroffen, um die «heiklen» Handlungsspielräume entsprechend zu verkleinern. Dieser Vorgang ist im Hinblick auf private Rechte an vom Gestaltungsplan betroffenen Grundstücken sowie unter dem Eindruck der Anforderungen in Sachen Planbeständigkeit nicht unproblematisch.⁴ Letztlich darf und muss der Gestaltungsplan die Nutzungs- und Gestaltungsfreiheiten so weit einschränken, dass das oder die mit dem Gestaltungsplan verfolgten öffentlichen Interessen selbst dann gewahrt bleiben, wenn der im Baubewilligungsstadium verbleibende Handlungsspielraum in die eine oder andere Richtung ausgeschöpft wird.⁵ Zum Teil steht die Regel-Raumordnung der optimalen Nutzung und Gestaltung in bestimmten Baugebietsabschnitten auch entgegen. Diesfalls hilft möglicherweise das Abweichungspotenzial des Gestaltungsplans weiter. Im Einklang mit dem übergeordneten Recht lassen sich von der Grundordnung abweichende Gestaltungsplan-Bestimmungen festlegen. Worauf zu achten ist, wenn der Gestaltungsplan von Regel-Bauvorschriften abweichende Bestimmungen enthalten soll, steht in der Folge im Fokus.

Autor/en

Dr. iur.

Michael Pletscher

Rechtsanwalt