Antwort: Wer in der Schweiz bauen will braucht grundsätzlich eine Baubewilligung. Dies schreibt das eidgenössische Raumplanungsgesetz RPG in Art. 22 vor, ebenso das aargauische Baugesetz BauG in § 59: Neue Bauten (dazu zählen insbesondere Gebäude) und Anlagen (z.B. Strassen, Terrainveränderungen von mehr als 80 cm Höhe, usw.), ihre wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung setzen eine Baubewilligung voraus.

Ob für eine Massnahme eine Baubewilligung notwendig ist, hängt davon ab, ob es gerechtfertigt ist, dass die Behörden das Vorhaben vor der Ausführung daraufhin überprüfen, ob es alle massgebenden Vorschriften einhält. Die Frage ist: Haben die Öffentlichkeit oder die Nachbarn ein genügendes Interesse an dieser vorgängigen Kontrolle? Denn das ist der Sinn des Baubewilligungsverfahrens. Kein Interesse an einer Baubewilligung haben Öffentlichkeit und Nachbarn, wenn die bauliche Massnahme nur kurze Zeit aufgestellt wird und ohne weiteres wieder beseitigt werden kann, beispielsweise ein Wohnwagen oder ein Zelt. Für kleinere Vorhaben ist ebenfalls keine Bewilligung notwendig, beispielsweise für die Reparatur eines Hausdaches.

Die Prüfung der Interessenlage gilt auch bei Pflanzungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können deshalb auch Pflanzungen unter den Begriff der "Anlagen" fallen, wie Bodenveränderungen durch Zäune, Abschrankungen, Teiche usw. Die Baubewilligungspflicht beurteilt sich nach den konkreten Auswirkungen der Pflanzungen auf die Umgebung. Dabei sind insbesondere die Bedeutung und Art der Bepflanzung, die Oberfläche, die Dichte, die Anordnung oder ihre Eingliederung in die bestehende Umgebung zu berücksichtigen. In der Praxis wird in Grenzfällen oft eine funktionelle Betrachtungsweise gepflegt. Es kann um Fragen gehen wie die Gefährdung des Verkehrs auf der angrenzenden Strasse, den Schattenwurf mit der Gefahr der Vereisung der Strassen im Winter, Sichtbeeinträchtigungen für die Autofahrer, Abstandsvorschriften zur Strasse, und anderes. In diesen Fällen muss eine Bewilligung eingeholt werden.

Als Ergebnis lässt sich festhalten, dass quartierübliche Gartenbepflanzungen weiterhin nicht der Bewilligungspflicht unterliegen. Erst umfangreichere Pflanzungen werden vom Begriff der "Anlage" erfasst und sind baubewilligungspflichtig. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, bei der Gemeinde vor dem Setzen der Pflanzen nachzufragen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass ein Nachbar bei der Gemeinde nachträglich ein Bewilligungsverfahren verlangt. Schlimmstenfalls kann dies dazu führen, dass die Pflanzungen nachträglich nicht bewilligt werden können und wieder entfernt werden müssen.

Vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2016 vom 25. November 2016. Das Urteil des Bundesgerichts finden Sie hier (Urteilsbezeichnung eingeben).