Das Bundesgericht hielt fest: Im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsunterhalt sind Kosten, die dem Werterhalt eines Grundstücks dienen, grundsätzlich abzugsfähig. Dazu zählen auch Anwalts- und Gerichtskosten. Vorausgesetzt ist, dass die Streitigkeit bzw. das Prozessthema die Nutzung oder die Erhaltung des Nutzwerts einer Liegenschaft (so etwa auch die Abwendung von übermässigen Immissionen) zum Gegenstand hatte. Die Frage der Abzugsfähigkeit hängt nicht davon ab, ob die Steuerpflichtigen mit allen Rechtsbegehren durchzudringen vermögen. Es wird indes vorausgesetzt, dass das entsprechende Verfahren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.

Gerichts- und Anwaltskosten können unter diesen Voraussetzungen als Liegenschaftsunterhalt von den Steuern abgezogen werden. Beispiel: Herr Fischer baut ein Haus. Beim Aushub der Baugrube geschieht das Unerwartete: Die Baugrube stürzt ein. Dabei werden auch Haus und Garten von Nachbar Müller beschädigt. Herr Fischer weigert sich, den Schaden zu tragen. Herr Müller beauftragt einen Anwalt, um zu seinem Recht zu kommen, damit sein Haus und Garten wieder in Stand gestellt werden. Die Anwaltskosten können bei den Steuern als Aufwand geltend gemacht werden, soweit Herr Fischer sie nicht zurückbezahlt hat.