Einleitung

Die Baubranche war ein zentrales Diskussionsthema bei der Revision des Verjährungsrechts. Man wollte den Asbestopfern sowie dem Ereignis im solothurnischen Gretzenbach vom 27. November 2004, als die Decke einer Tiefgarage einstürzte und Menschenleben forderte, Rechnung tragen. In Gretzenbach waren die Fehler beim Errichten der Garage zum Unglückszeitpunkt längst verjährt. Die Verjährungsfristen für Spätschäden sollten daher verlängert werden. Im Ergebnis verzichtete das Parlament zwar auf eine Revision der besonderen Verjährungsfristen der kauf- und werkvertraglichen Gewährleistung. Trotzdem ist die Revision sehr innovativ und praxisrelevant, da die Verjährungsfristen für allgemeine Haftpflichtansprüche verlängert wurden. Schliesslich finden die allgemeinen vertraglichen und ausservertraglichen Haftungsansprüche auch auf die Haftungsforderungen der Auftrags-, Kauf- und Werkverträge Anwendung.

Längere Haftung bei Personenschäden

Die Verjährungsfristen der Art. 60 und 128a OR gelten sowohl für deliktische, sowie für vertragliche Haftungen bei einer Tötung oder Verletzung eines Menschen. Die Bestimmung lautet wie folgt:

Art. 128a OR

«Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen verjähren mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.»

Für die Baubranche ist diese Bestimmung zentral. Sie bedeutet, dass Planer und Unternehmer, die ihre vertraglichen Sorgfaltspflichten verletzen und dies zu einer Verletzung oder Tötung eines Menschen führt, nicht mehr nur bis zu zehn, sondern neu bis zu 20 Jahren haftbar gemacht werden können. Damit kann beispielsweise der daraus resultierende Schadenersatz bzw. der Genugtuungsanspruch innerhalb der neuen, verlängerten Verjährungsfrist von Art. 128a OR bis drei Jahre ab Kenntnis des Schadens (relative Verjährungsfrist) oder bis spätestens zwanzig Jahre nach dem Ereignis (absolute Verjährungsfrist) geltend gemacht werden.

Auch im ausservertraglichen Bereich wurde die relative Verjährungsfrist auf drei Jahre erhöht. Die Bestimmung lautet wie folgt:

Art. 60 Abs. 1 OR

«Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.»

Handelte der Planer oder Unternehmer widerrechtlich, d.h. deliktisch, so kann der resultierende Schadenersatz bzw. der Genugtuungsanspruch gemäss Art. 41 OR i.V.m. Art. 60 OR während drei Jahren ab Kenntnis des Schadens (bisher: lediglich ein Jahr) und der ersatzpflichtigen Person oder bis spätestens zehn Jahren nach dem schädigenden Ereignis geltend gemacht werden. 

Verjährung des Regresses

Erstmals wurde die Verjährung im Innenverhältnis der Solidarität geregelt. Art. 139 OR statuiert nun, dass ein Schuldner ab Befriedigung des Gläubigers und Kenntnis seiner Mitschuldner drei Jahre Zeit erhält um seine Regressansprüche gegenüber den Mitschuldner geltend zu machen. Das Bundesgericht ging bis anhin von einer einjährigen Verjährungsfrist aus. Bemerkenswert ist ebenso, dass keine gesetzliche absolute Verjährungsfrist miteinbezogen wurde. Hier wird es zumindest vorerst bei der bundesgerichtlichen Praxis von zehn Jahren bleiben.

Art. 139 OR

«Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt.»

Verjährungshemmung

Die mit Abstand wichtigste Neuerung im Bereich der Verjährungshemmung hat in Art. 134 Abs. 1 Ziff. 8 OR stattgefunden. Neu kann die Verjährung während der Dauer von Vergleichsverhandlungen, eines Mediationsverfahrens oder anderen Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern schriftlich vereinbart, gehemmt werden. Dies ist ein Bruch zum bisherigen Recht, da die Verjährungshemmung bis anhin nicht der Privatautonomie zugänglich war. Die Formvorschrift der Schriftlichkeit ist von zentraler Bedeutung. Denn liegt keine gültige schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien vor, läuft die Verjährungsfrist auch während den Gesprächen oder Verhandlungen ungehemmt und ununterbrochen weiter. Diese Regelung birgt aber auch Risiken. Nach Auslegung des Wortlauts muss nicht nur eine schriftliche Vereinbarung bestehen, sondern es müssen vielmehr auch während dieser Vereinbarung tatsächlich Gespräche oder Verhandlungen geführt werden. Wie sich ein Abbruch der Gespräche auswirkt oder in welchem Intervall solche Verhandlungen geführt werden müssen, wird offengelassen. Allenfalls beginnt die Verjährung auch schon vor Ablauf der vereinbarten Verjährungshemmung wieder zu laufen, sofern die Gespräche vorzeitig abgebrochen wurden. Die Vereinbarung einer Verjährungshemmung empfiehlt sich deshalb nur dort, wo die Parteien tatsächlich und ernsthaft miteinander verhandeln. Die neue Gesetzesbestimmung lautet folgendermassen:

Art. 134 Abs. 1 Ziff. 8 OR

«Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat: während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren.»

Verzicht auf die Einrede der Verjährung

Nennenswert im Zusammenhang mit der Vereinbarung über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist, dass diese nun gemäss Art. 141 Abs. 1bis OR der einfachen Schriftlichkeit untersteht. Im gleichen Absatz wird auch statuiert, dass ein solcher Verjährungseinredeverzicht nicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sein darf bzw. nur zulasten des Verwenders, also in der Regel der Unternehmung. In der Praxis wird also kaum eine nachteilige AGB-Klausel vom Verwender gegen sich selbst verfasst werden. Ein vorgängiger Verjährungseinredeverzicht wäre gegenüber dem Kunden ohnehin unzulässig gemäss Art. 141 Abs. 1 OR.

Art. 141 Abs. 1bis OR

«Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen. In allgemeinen Geschäftsbedingungen kann lediglich der Verwender auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.»

Übergangsrecht

Grundsätzlich gilt das revidierte Verjährungsrecht ab Inkrafttreten am 1. Januar 2020, jedoch mit Vorbehalten. In Art. 49 des Schlusstitels (SchlT) ZGB werden einige übergangsrechtliche Spezialitäten geregelt. Bestimmt beispielsweise das neue Recht längere Fristen als das bisherige, so gilt das neue Recht, sofern die Verjährung unter bisherigem Recht nicht bereits eingetreten ist. Bestimmt das neue Recht kürzere Verjährungsfristen, so gilt das bisherige Recht mit den längeren Fristen weiter. Die veränderte Fristdauer ist jedoch nicht mit dem Beginn des Fristenlaufs zu verwechseln. Am fristauslösenden Ereignis hat sich mit dieser Revision nichts geändert.