Taxistandplätze am Bahnhof sind bei Taxiunternehmen sehr beliebt. Ein attraktiver Standplatz sichert dem Taxiunternehmer ein gewisses Mass an Laufkundschaft und gute Auffindbarkeit. Die Anzahl Standplätze direkt am Bahnhof ist allerdings beschränkt. Die Zahl der Bewerber übersteigt die Anzahl Standplätze regelmässig. Über die Verteilung diese Plätze auf die Taxiunternehmen entscheiden die Standortgemeinden.

In der Stadt Aarau steht insgesamt 15 Betriebsbewilligungen A zum Anbieten von Taxifahrten ab dem Bahnhof zur Verfügung. Für die Periode 2020 bis 2023 schrieb die Stadt Aarau die Taxibewilligungen im Mai 2019 öffentlich aus. Daraufhin reichten 29 Taxiunternehmen Gesuche für 39 Taxibewilligungen A ein. Nach Prüfung dieser Gesuche stufte der Stadtrat mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 21 Unternehmen als gleichwertig ein. Er entschied, dass diese 21 Unternehmen zu einer Losziehung zugelassen werden sollen. In dieser Losziehung sollten aus den 29 Gesuchen die 15 Standplätze am Bahnhof vergeben werden.

Gegen diesen Entscheid (Zulassung zur Losziehung) führten in der Folge verschiedene Taxiunternehmen Beschwerde beim kantonalen Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI). Sie kritisierten insbesondere die Zulassungs­kriterien und die Anwendung dieser Kriterien. Im Vordergrund stand dabei die Gleichwertigkeit der Gesuche und die Nichtberücksichtigung der langjährigen Erfahrung.

Liegen mehr Gesuche vor als bewilligt werden können und erfüllen diese die Voraussetzungen gemäss § 5 Taxireglement, so erfolgt gemäss § 11 Taxireglement die Erteilung der Betriebsbewilligungen A insbesondere unter Berücksichtigung folgender Kriterien:  

  • Gewährleistung eines vorschriftsgemässen und kundenfreundlichen Betriebes,
  • Bereitschaft und Befähigung, Taxidienstleistungen während 24 Stunden anzubieten,
  • Vermeidung der Monopolstellung eines Taxibetriebes.

Gemäss § 11 Abs. 3 Taxireglement entscheidet bei «Gleichwertigkeit» das Los.

Die Beschwerdeführenden, welche selbst bereits seit Jahren am Standort Aarau tätig sind, argumentierten, dass mit § 11 Abs. 2 Taxireglement ein wesentliches Kriterium, nämlich die langjährige Erfahrung nicht mitberücksichtigt werde. Kunden würden eine gewisse Konstanz und eine Vertrauenswürdigkeit erwarten. Wer ein Taxi beanspruche, das auf einem solchen offiziellen Standplatz warte, gehe davon aus, dass er eine Dienstleistung beanspruche, die behördlich kontrollierten Anforderungen entspricht und in die er ein gewisses Vertrauen setzen darf.

Die Taxiunternehmer forderten im Kern, dass ein «Anciennitätsprinzip» zur Anwendung gelangt, welches diejenigen Bewerber bevorzugt, welche bereits ein Nutzungsrecht auf öffentlichem Grund haben (Status quo). Neue Anbieter kämen erst dann zum Zuge, wenn bisherige Inhaber von Nutzungsrechten ihr Recht aufgeben oder neue Nutzungsrechte vergeben würden, indem z.B. zusätzliche Standplätze geschaffen werden. Bei korrekter Anwendung von § 11 Taxireglement hätten viele Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller nicht zum Losentscheid zugelassen werden dürfen, weil ihre Gesuche nicht gleichwertig seien, argumentierten die Beschwerdeführenden.

Das DVI entschied am 21. Dezember 2020 über die Beschwerden gegen Entscheid des Stadtrats. Es erwog, dass so wie der Stadtrat die Kriterien handhabe, sich diese nicht als griffig erweisen und zu keiner Differenzierung führen würden. Der Stadtrat verfüge zwar über ein grosses Ermessen, er müsse diesen Ermessensspielraum aber auch nutzen. Im vorliegenden Fall begehe er eine Ermessensunterschreitung, indem er bewusst auf die Anwendung von weiteren Sachkriterien verzichte und alle Gesuche als gleichwertig zur Losziehung zulasse (E. 7.4). Das DVI schlägt dem Stadtrat sogar weitere Sachkriterien vor, nämlich wie von den Beschwerde­führenden verlangt hinsichtlich Berufserfahrung oder Kenntnisse über die örtlichen Verhältnisse (E. 7.5).

In Gutheissung der Beschwerden wies das DVI das Verfahren zur Neubeurteilung an den Stadtrat zurück. Dieser hat unter Berücksichtigung dieser Ausführungen neu über die Zuteilung mit denjenigen Gesuchstellenden zu befinden, welche die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen. In der Zwischenzeit ist von der Periode 2020 bis 2023 bereits mehr als ein Jahr verstrichen, ohne dass rechtskräftig über die Zuweisung der Standplätze am Bahnhof Aarau entschieden worden ist.