Im Oktober des vergangenen Jahres hatte das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn über die Erstellung einer PV-Anlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude zu entscheiden (VWBES.2023.236, Urteil vom 10. Oktober 2023). Das denkmalgeschützte Objekt (Haus Gressly) steht am Kreuzackerquai in Solothurn in der «Altstadtzone». In dieser Zone gelten besondere Bestimmungen für die Dachgestaltung. Bei der zu beurteilenden Anlage handelte es sich um PV-Paneele, welche sowohl in ihrer Form als auch in ihrer Farbgebung alten Biberschwanzziegeln nachempfunden sind. Entgegen der Empfehlung der kantonalen Denkmalpflege ist das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn in seinem Entscheid vom 10. Oktober 2023 zum Schluss gekommen, dass die geplante PV-Anlage das denkmalgeschützte Objekt nicht wesentlich beeinträchtigte.

Gemäss Art. 18a Abs. 3 RPG bedürfen Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen. Grundsätzlich sind für Natur und Heimatschutz die Kantone zuständig (Art. 78 Abs. 1 BV). Mit der Einführung von Art. 18a Abs. 3 RPG hat der Bund sich über diese Regelung hinweggesetzt und eine gesamtschweizerisch geltende Denkmalschutzvorschrift erlassen. Wann eine «wesentliche Beeinträchtigung» im Sinne von Art. 18a Abs. 3 RPG zu bejahen ist, wird vom Gesetz nicht definiert. Die beurteilenden Behörden sind gehalten, im Einzelfall eine Interessenabwägung zwischen den kulturellen und ästhetischen Schutzvorschriften (Denkmalschutz und allenfalls Ortsbildschutz) und der Förderung erneuerbarer Energie vorzunehmen. Als Ergebnis einer solchen Interessenabwägung sind farblich und in der Form angepasste PV-Anlagen unter Umständen bewilligungsfähig. Da diese jedoch in der Materialität und der Erscheinung immer noch stark von Tonziegeln abweichen und andererseits teurer und ineffizienter sind als herkömmliche PV-Paneele, ist eine umfassende Interessenabwägung unumgänglich.

Auch der Regierungsrat des Kantons Aargau hatte in einem Entscheid des vergangenen Jahres über eine solche «Kompromisslösung» zu urteilen. Im Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-000525 vom 10. Mai 2023 (RRB Nr. 2023-000525 – Entscheid Regierungsrat vom 10.05.2023 - Kanton Aargau - Erlass-Sammlung (ag.ch)) wies der Regierungsrat die Beschwerde der Bauherrschaft ab, welche die Auflage der Kantonalen Dankmalpflege nicht hinnehmen wollte. Diese hatte verlangt, dass die PV-Anlage als integrierte Anlage in der Farbigkeit der Dacheindeckung zu gestalten sei. Dies lief darauf hinaus, dass die PV-Elemente terracottafarben sein müssten. Die Liegenschaft stand nicht unter Denkmalschutz, befand sich jedoch rund 30 m von einem denkmalgeschützten Objekt entfernt. Die Kantonale Denkmalpflege stützte ihre Auflage auf den Umgebungsschutz denkmalgeschützter Objekte gemäss § 32 des Kulturgesetzes des Kantons Aargau (KG). Die Bauherrschaft machte unter anderem geltend, die Auflage sei nicht verhältnismässig, da terracottafarbene Paneele doppelt so teuer seien und die Leistung um 25% reduziert würde. Der Regierungsrat entschied in diesem Fall, die terracottafarbene PV-Anlage stelle einen verhältnismässigen Kompromiss zwischen den ästhetischen Anforderungen der Dachlandschaft und der Nutzung erneuerbarer Energie dar.

Dieser Entscheid des Regierungsrats ist in Rechtskraft erwachsen. Das anfangs erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn wurde vom Solothurner Heimatschutz und vom Schweizerischen Heimatschutz an das Bundesgericht weitergezogen. Das Bundesgericht ist aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht auf die Beschwerde eingetreten (BGE 1C_596/2023; Entscheid des Verwaltungsgerichts schliesst das Baubewilligungsverfahren nicht ab; es wird einzig die Frage geprüft, ob die kantonale Denkmalpflege ihre Zustimmung zu Recht verweigert hat). Es ist jedoch damit zu rechnen, dass sich das Bundesgericht nach Vorliegen der Baubewilligung erneut mit der Sache wird befassen müssen. Ob nach Ansicht des Bundesgerichts in diesem Fall Biberschwanz-Solarziegel geeignet sind, um das denkmalgeschützte Objekt «nicht wesentlich zu beeinträchtigen», wird sich zeigen.