Das Gemeindegesetz des Kantons Aargau (GG) gibt in § 27 Abs. 1 vor, dass an einer Gemeindeversammlung jeder Stimmberechtigte das Recht hat, zu den in der Traktandenliste aufgeführten Sachgeschäften Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache zu stellen. Die Versammlungsteilnehmenden verfügen somit zu allen Beratungsgegenständen über ein freies Rede- und Antragsrecht, welches grundsätzlich nicht verweigert, entzogen oder gekürzt werden darf. Dies ist ein Ausfluss der direkten Demokratie der Gemeindeversammlung, die definitionsgemäss die Freiheit des Gesprächs, der Informationsvermittlung und des Informationsbezugs voraussetzt.

Antragsformen

Die Stimmbürger/innen können die ihnen vom Gemeinderat unterbreiteten Sachgeschäfte annehmen, abändern, zurückweisen oder verwerfen. Anträge müssen unmittelbar und mündlich an der Versammlung gestellt werden. Ist eine Person am Datum der Versammlung verhindert, hat sie jemanden zu suchen, der ihr Anliegen vertritt. Ein schriftliches Antragsrecht im Vorfeld der Gemeindeversammlung ist im Kanton Aargau nicht vorgesehen.

Das Antragsrecht gilt für alle Sachgeschäfte der Gemeindeversammlung. Man unterscheidet zwischen formellen und materiellen Anträgen. Zu ersteren – auch Ordnungsanträge genannt – gehören insbesondere der Rückweisungsantrag, der Wiedererwägungsantrag und der Antrag auf geheime Abstimmung. Sie führen nicht zu einer definitiven Erledigung des Sachgeschäfts. Demgegenüber stehen die materiellen Anträge, d.h. Anträge zum Inhalt, wie etwa Abänderungs- oder Ergänzungsanträge.

Rückweisungsanträge verfolgen das Ziel, einen Gegenstand nicht von vorneherein abzulehnen, sondern einer erneuten Prüfung durch den Gemeinderat unterziehen zu lassen. Der Gemeinderat hat das Geschäft nach der Prüfung nochmals vorzulegen. Ein Rückweisungsantrag ist daher mit einem bestimmten Prüfungsauftrag – das können genauere Abklärungen oder das Suchen von Alternativen sein – an den Gemeinderat zu verbinden. Aus ihrer Natur folgt, dass die Versammlungsleitung Rückweisungsanträge vor der Hauptabstimmung unterbreitet, da sich eine Hauptabstimmung erübrigt, wenn der Rückweisungsantrag gutgeheissen wird. Wird er jedoch verworfen, ist die Hauptabstimmung einzuleiten.

Wiedererwägungsanträge dienen dazu, die Diskussion über ein ganzes Traktandum nochmals aufzunehmen und erneut darüber abstimmen zu lassen. Abgesehen von einem durch die Versammlung gutgeheissenen Wiedererwägungsantrag ist die Wiederholung einer Sachabstimmung grundsätzlich nicht zulässig, wenn sie richtig und zweifelsfrei durchgeführt worden ist. Anträge auf Wiedererwägung müssen umgehend gestellt werden, in der Regel direkt nach der Abstimmung, jedenfalls aber noch während der laufenden Gemeindeversammlung.

Eine Wiedererwägung ist zulässig, soweit sie nicht rechtsmissbräuchlich ist. Ein solcher Rechtsmissbrauch kann vorliegen, wenn die Gemeindeversammlung ihren Willen zuvor klar kundgetan hat. Besonders bei knappem Abstimmungsausgang ist ein erstmaliger Wiedererwägungsantrag in der Regel jedoch noch nicht rechtsmissbräuchlich.

Eine geheime Abstimmung kann durch einen Viertel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt werden (§ 27 Abs. 2 GG). Der Gemeinderat kann die geheime Abstimmung nicht von sich aus verfügen. Allerdings kann er sie beantragen. Der Antrag auf geheime Abstimmung bezieht sich nur auf eine einzige Abstimmung, kann also nicht generell für bestimmte Geschäfte beschlossen werden.

Abänderungs- oder Ergänzungsanträge in der Detailberatung bezwecken die Ergänzung, Kürzung oder die materielle Veränderung eines Hauptantrags. Beispielsweise kann dies darauf abzielen, einen Artikel in einem Gemeindereglement abzuändern, welches der Gemeinderat insgesamt vorlegt. Über diese Anträge ist vor den Hauptanträgen abzustimmen, also vor dem Entscheid über das ganze Reglement. Bei Abänderungs- oder Ergänzungsanträgen müssen allfällige finanzielle Konsequenzen, die daraus folgen, in etwa bekannt sein. Der Hauptantrag darf zudem nicht wesentlich verändert werden. Das heisst, der Änderungsantrag muss einen engen Zusammenhang mit der traktandierten Vorlage aufweisen und darf diese nur in untergeordneter Weise verändern. Wird beispielsweise beantragt, ein Bauprojekt sei auf die Hälfte des vorgesehenen Umfangs zu reduzieren, handelt es sich nicht mehr um eine unwesentliche Änderung. Das Geschäft wäre dann vom Gemeinderat zurückzunehmen, um es später überarbeitet erneut vorzulegen.

 

Jede/r anwesende Stimmberechtigte ist befugt, der Versammlung die Überweisung eines neuen Gegenstands an den Gemeinderat zwecks Berichterstattung und Antragstellung vorzuschlagen (§ 28 Abs. 1 GG). Das Vorschlagsrecht wird grundsätzlich unter dem Sammeltraktandum «Verschiedenes» ausgeübt und stellt das eigentliche Initiativrecht der Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung dar. Das Begehren kann an der Gemeindeversammlung, an welcher es gestellt wird, nur beraten, verworfen oder erheblich erklärt und an den Gemeinderat überwiesen werden. Seine materielle Gutheissung ist dagegen erst an einer der nächsten Versammlungen möglich.

Ausübung des Antragsrechts – Prinzip der gleich langen Spiesse

Für den Gemeinderat und die Stimmberechtigten gilt das Gebot, dass sie an der Versammlung bei der Behandlung und Beratung der Geschäfte in etwa die gleich langen «Spiesse» haben sollten. Nutzt der Gemeinderat zur Vorstellung der Traktanden technische Hilfsmittel (z.B. Präsentationen), sollte dies demnach auch den Stimmberechtigten zur Vertretung von Versammlungsanträgen erlaubt sein. Eine völlige Freigabe muss jedoch nicht zugelassen werden, zum Beispiel wenn an einer Versammlung zu viel Zeit zur technischen Vorbereitung eines Vortrags verloren gehen würde. Der Gemeinderat darf daher Regeln über die Verwendung der Hilfsmittel hinsichtlich des Abgabezeitpunkts, des Umfangs der Präsentation sowie der technischen Anforderungen aufstellen.