Hintergrund der Änderun

Die seit 2011 schweizweit geltende ZPO wurde in den vergangenen Jahren kritisch analysiert, und es zeigte sich Optimierungsbedarf. Besonders im Bereich der Beweisführung bestand Klärungsbedarf hinsichtlich der Behandlung von privat und oft nur seitens einer Partei in Auftrag gegebenen Gutachten

Privatgutachten werden regelmässig vorprozessual und einseitig von einem Baubeteiligten in Auftrag gegeben. Sie sollen einen potentiellen Mangel an einem Bauwerk untersuchen, festhalten und damit sichern. Gerade im Bauwesen spielen solche Gutachten in der Praxis bei schwerwiegenden Mängeln mit hohen Kostenfolgen eine wesentliche Rolle, da durch ein rechtzeitiges Festhalten der Mängel ein Bauverzug verhindert werden kann und sich durch ein Gutachten auch die Chancen und Risiken im späteren Prozess besser abschätzen lassen. Bislang genügten Privatgutachten jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen an Beweismittel, zumal der Privatgutachter weder zur Wahrheit noch zur Unbefangenheit verpflichtet ist. Die neue Regelung schliesst diese Lücke und bringt Klarheit für künftige Zivilprozesse.

Was ändert sich konkret?

Gemäss Art. 177 nZPO erhalten Privatgutachten erstmals die Qualifikation als Urkunden und werden daher nicht bereits deshalb bezweifelt, weil sie nur von einer der beiden Parteien vorgebracht wurden. Damit stellen sie ein zulässiges Beweismittel dar und unterliegen sie der freien Beweiswürdigung des Gerichts (Art. 157 ZPO). Dies bedeutet, dass Gerichte solche Gutachten nicht mehr als blosse Parteibehauptungen abtun können, sondern sie im Rahmen der Gesamtbeweisführung angemessen zu berücksichtigen haben. Ein Gericht kann jedoch weiterhin ein Gerichtsgutachten anordnen, wenn es Zweifel an der Objektivität oder Qualität des Privatgutachtens gibt. Im Gegensatz zu Privatgutachten verfügen Gerichtsgutachten über volle Beweiskraft, zumal der Gutachter von Gesetzes wegen unbefangen sowie unparteiisch sein muss (Art. 183 Abs. 2 ZPO) und sogar unter Strafandrohung zur Wahrheit verpflichtet ist (Art. 184 Abs. 2 ZPO).

Auswirkungen in der Praxis

Die Auswirkungen dieser Anpassung werden sich in der Praxis erst noch zeigen müssen, können aber gerade in Bauprozessen bedeutend sein. Bisher mussten Parteien zur Erhärtung ihrer Ansprüche oft ein zeit- und kostenintensives Gerichtsgutachten beantragen. Durch die Anerkennung von Privatgutachten als Urkunden könnte sich das Vorgehen in Bauprozessen verändern, indem bereits vorprozessual eingeholte Expertisen eine stärkere Rolle spielen. Gerichte werden jedoch nach wie vor die Möglichkeit haben, im Zweifelsfalle an einem Privatgutachten (z.B. aufgrund fehlender Fachkenntnisse des Gutachters) ein gerichtliches Gutachten einzuholen. Wie regelmässig vom Gericht trotzdem solche Zweitgutachten in Auftrag gegeben werden, bleibt abzuwarten.

Was ändert sich sonst noch?

Ein Ausschnitt einiger weiterer relevanter Änderungen: 

  • Unbedingtes Replikrecht (Art. 53 Abs. 3 nZPO)
     

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung kennt das unbedingte Replikrecht schon lange. Neu wurde diese auch gesetzlich verankert. Das Gericht hat demnach eine Pflicht zur Ansetzung einer Frist von mindestens 10 Tagen für eine Stellungnahme zu Eingaben der Gegenpartei. Nach unbenutztem Fristablauf wird der Verzicht auf Stellungnahme angenommen. 

  • Kostenvorschuss (Art. 98 nZPO)

Das Gericht und die Schlichtungsbehörden können neu nur noch höchstens die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten (und nicht mehr die ganzen Kosten) als Vorschuss verlangen. Dies bedeutete eine Erleichterung der Prozessvoraussetzungen für die klagende Partei. 

  • Verzicht auf das Schlichtungsverfahren (Art. 199 Abs. 3 nZPO)


Neu ist das Schlichtungsverfahren fakultativ, wenn eine einzige kantonale Instanz, z.B. das Handelsgericht, zuständig ist. Folglich kann – es besteht ein Wahlrecht – fortan auch bei handelsrechtlichen Streitigkeiten ein Schlich-tungsverfahren durchgeführt werden, was vorher nicht vorgesehen war.

Diese verfahrensmässige Erleichterung bringt insbesondere weitergehende Möglichkeiten zur Unterbrechung der Verjährung gegenüber Parteien, die ihren Sitz nicht in der Schweiz haben und damit nicht in der Schweiz betrieben werden können. Wird eine Forderung durch einen gewährleistungspflichtigen Unternehmer nämlich nicht anerkannt und droht die Verjährung, kann die Verjährungsfrist durch Schuldbetreibung, Schlichtungsgesuch oder Klage unterbrochen werden. Die Verjährungsfrist des Nachbesserungsanspruchs kann zudem nie mittels Betreibung, sondern nur mit Schlichtungsgesuch oder Klage unterbrochen werden kann.