Am 22. März 1832 starb Johann Wolfgang von Goethe, vermutlich an einem Herzinfarkt. Dass seine letzten Worte gelautet haben sollen: „Mehr Licht!“, ist umstritten. Wie auch immer. Mehr Licht galt Jahrzehnte lang als gut und wünschenswert. Die Nacht zum Tage machen, war lange die Devise. Das Blatt hat sich jedoch gewendet. In den dicht besiedelten Gebieten gibt es keine ungestörte Dunkelheit mehr. Es ist von „Lichtverschmutzung“ die Rede, von gesundheitsschädlichen Folgen der nächtlichen Dauerbeleuchtung. Wie ist die nächtliche Beleuchtung rechtlich zu beurteilen? 

 

1. Künstliches Licht wird vom Umweltschutzgesetz erfasst 

Künstliches Licht besteht aus elektromagnetischen Strahlen und untersteht daher dem Umweltschutzgesetz. Es gehört zu den Einwirkungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 USG, die beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet werden (Art. 7 Abs. 2 USG). 

 

2. Umweltrechtliches Vorsorgeprinzip 

Im Umweltschutzgesetz ist das Vorsorgeprinzip verankert. Dieses bestimmt, dass schädliche und lästige Einwirkungen frühzeitig zu begrenzen sind. (Art. 1 Abs. 2 USG). Folglich ist auch künstliches Licht durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen, und zwar unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung. Das Vorsorgeprinzip bestimmt jedoch auch, dass diese Begrenzung nur so weit gehen muss, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Das bedeutet, dass nur beleuchtet werden darf, was beleuchtet werden muss - und dies mit der geringstmöglichen Lichtmenge. Eine Abstrahlung in den Nachthimmel steht somit z.B. von vornherein im Widerspruch mit dem Vorsorgeprinzip.  

 

3. Keine Immissionsgrenzwerte für künstliches Licht 

Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Was heisst das? Für sichtbares Licht gibt es keine Immissionsgrenzwerte. Die Behörden müssen daher die Lichtimmissionen im Einzelfall beurteilen, mit dem Ziel, dass die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird.  

 

Die Behörden stützen sich dabei unter anderem auf ausländischen Richtlinien sowie auf die Empfehlungen des Bundesamts für Umwelt, Land und Landschaft zur Vermeidung von Lichtimmissionen aus dem Jahr 2005. Weiter findet die Norm SIA 491 zur Vermeidung von unnötigen Lichtimmissionen im Aussenraum Anwendung. Diese Empfehlungen und Normen bezeichnen unnötige Lichtimmissionen (z.B. das Anleuchten von nicht zu beleuchtenden Umgebungsflächen oder das unnötige ganznächtliche Anleuchten von Objekten) und empfehlen unter anderem die Begrenzung der Betriebszeiten. Zum Schutz der Nachtruhe wird empfohlen, im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr auf eine Garten- und Dekorbeleuchtung zu verzichten.  

 

4. Weihnachtsbeleuchtung 

Was tun, wenn der Nachbar grosse Freude an üppigen Weihnachtsbeleuchtungen hat und Haus und Garten bis tief in die Nacht mit Sternen, Weihnachtsmännern und Lichtergirlanden erhellt? Diese Frage wird sich manch Hausbesitzer in wenigen Wochen wieder stellen. In einem ruhigen Einfamilienhausquartier in Möhlin beleuchtete ein Paar die Fassade des Hauses, den Carport, Bäume, Sträucher und das Gewächshaus, in den Fenstern leuchteten Sterne. In reduzierter Form erfolgte die Beleuchtung auch ausserhalb der Advents- und Weihnachtszeit. Das führte zu einer nachbarlichen Streitigkeit, die das Verwaltungsgericht mit der Regelung lösen wollte, dass die Beleuchtung während des Jahres um 22.00 Uhr und während der Weihnachtszeit (1. Advent bis 6. Januar) um 01.00 Uhr abzuschalten sei. Mit dieser Einschränkung war das Paar aber nicht einverstanden und zog den Fall vor Bundesgericht.  

 

Das Bundesgericht befand, dass aufgrund des Vorsorgeprinzips eine zeitliche Beschränkung des Betriebs angeordnet werden könne (BGE 140 II 33 vom 12. Dezember 2013). Es sei technisch und betrieblich möglich und darüber hinaus auch wirtschaftlich tragbar, die Beleuchtung in der Weihnachtszeit um 01.00 Uhr und während der übrigen Tage um 22.00 Uhr abzuschalten. Diese Massnahme erachtete das Bundesgericht als verhältnismässig. Denn es gebe ein gewichtiges öffentliches Interesse, unnötige Lichtimmissionen zu begrenzen. Die Einschränkung der Eigentumsgarantie sei geringfügig. Das Bundesgericht anerkannte, dass die Weihnachtsbeleuchtung von vielen Menschen nicht als störend, sondern als festlicher Brauch empfunden wird. Diesem Empfinden werde durch die verlängerten Betriebszeiten in der Advents- und Weihnachtszeit ausreichend Rechnung getragen.  

 

Anzumerken ist, dass auch aussergewöhnlich grosse und helle Weihnachtsbeleuchtungen nicht der Baubewilligungspflicht unterstehen (Urteil des Bundesgerichts 1A.202/2006 vom 10. September 2007).  

 

5. Bahnhofsbeleuchtung 

Die Beleuchtung des Bahnhofs Oberrieden See war ebenfalls Thema eines Rechtsstreits. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde von Anwohnern gegen die SBB teilweise gutgeheissen (BGE 140 II 214 vom 2. April 2014). Zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr müssen die SBB die Beleuchtung reduzieren. Anders als die Vorinstanz kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Beleuchtung übermässig ist und das im Umweltschutzgesetz verankerte Vorsorgeprinzip verletzt. Laut Bundesgericht soll nur beleuchtet werden, was beleuchtet werden muss, mit der geringstmöglichen Gesamtlichtmenge und einer präzisen Lichtführung. Aufhellungen des Nachthimmels und von Naturräumen sollen möglichst vermieden werden. Wie beim Lärmschutz sei eine Synchronisation mit dem allgemeinen Nachtruhefenster von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr anzustreben. Im Perronbereich sei es jedoch aus Sicherheitsgründen wichtig, die Perronkanten gleichmässig zu beleuchten. 

 

6. Fazit 

Beide Leitentscheide stecken die Grenzen für Beleuchtungen ab. Es gilt der Grundsatz, dass reine Zierbeleuchtungen zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr kaum mit dem Vorsorgeprinzip vereinbar sind. Beleuchtungen, die aus Sicherheitsgründen erforderlich oder für den Aufenthalt im Freien notwendig sind, werden weniger streng beurteilt. Die genannten umweltrechtlichen Grundsätze lassen sich sinngemäss auch auf Strassen- und Wegbeleuchtungen sowie beleuchtete Werbetafeln etc. anwenden.  

Autor/en

lic. iur.

Christian Munz

Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht