Das Aufstellen einer Luft/Wasser-Wärmepumpe ist von Bundesrechts wegen baubewilligungspflichtig (Art. 22 Raumplanungsgesetz, vgl. AGVE 2012 S. 344). Ob eine Luft/Wasser-Wärmepumpe bewilligungsfähig ist, prüft der Gemeinderar im Baubewilligungsverfahren. Dabei gilt es zu beachten, dass Luft/Wasser-Wärmepumpen nicht als Kleinstbauten im Sinne von § 49 der kan- tonalen Bauverordnung (BauV) oder als Klein- und Anbauten gelten, weil sie Lärm erzeugen (§ 49 Abs. 2 lit. d BauV). Sie müssen somit den ordentlichen Grenzabstand einhalten.

In lärmschutzrechtlicher Hinsicht gilt eine Luft/Wasser-Wärmepumpe als ortsfeste Anlage im Sinne des Umweltschutzgesetzes resp. der Lärmschutzverordnung (Art. 7 Abs. 7 USG / Art. 2 Abs. i LSV). Die bun- desrechdichen Bestimmungen über den Lärmschutz müssen daher zwingend ange- wendet werden. Nach Art. 25 Abs. i USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten.

Planungswerte einhalten

Neue Luft/Wasser-Wärmepumpen dürfen somit nur bewilligt werden, wenn sie die Planungswerte der Umgebung einhalten. Diese Planungswerte finden sich in den Belastungsgrenzwerten der Anhänge 3 ff. der LSV. Für den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen lassen sich die Planungswerte dem Anhang 6 zur LSV entnehmen. Sie hängen von den in der Nutzungsplanung zugewiesenen Empfindlichkeitsstufen (ES) ab. In Wohnzonen gilt häufig die ES II, sodass ein Planungswert von 45 dB (A) in der Nacht und von 5$ dB (A) am Tag gilt.

Doch Achtung: Die Einhaltung des Planungswerts alleine genügt nicht für die Bewilligung. Art. 7 Abs. i LSV bestimmt, dass die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip). Im Bereich des LärmSchutzes gelten die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen kumulativ (Urteil des Bundesgerichts iC_204/20i5 vom 18. Januar 2016, E. 3.7). Auch wenn eine Luft/Wasser-Wärmepumpe die Planungswerte einhält, muss somit das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip angewendet werden. Anhand der in Art. il Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. i lit. a LSV genannten Kriterien muss geprüft werden, ob das Vorsorgeprinzip weitergehende Beschränkungen erfordert (BGE 124 II 517 E. 4b S. $21 f.).

Stellt die Baubewilligungsbehörde eine Überschreitung der Planungswerte m der Umgebung fest, darf sie sich nicht darauf beschränken, dem Baugesuchsteller die Auswahl zwischen verschiedenen, die Planungswerte einhaltenden Projektvarianten zu gewähren. Sie hat sich im Baubewilligungsverfahren far jene Massnahme zu entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorgeprinzips den besten Lärmschutz gewährleistet (Urteil iC_5o6/20o8 vom 12. Mai 2009, E. 3.3).

Kumulierte Lärmschutzmassnahmen 

Emissionsreduzierend wirken folgende Massnahmen: Wahl einer Anlage mit tiefern Schallleistungspegel, Aufstellungsort der lärmigen Anlagenkomponenren, Schalldämpfung jeglicher Art, betriebliche Regulierungen (vgl. Vollzugshilfe des cercle bruit: Lärmtechnische Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen). Das Vorsorgeprinzip kann auch dazu führen, dass verschiedene Lärmschutzmassnahmen kumulativ anzuordnen sind (z. B. Kombination einer leiseren Wärmepumpe mit einem Schalldämpfer am Ausblaskanal). Falls der Schutz Dritter vor schädlichem und lästigem Lärm nicht anders möglich ist, muss aufgrund des Vorsorgeprinzips gar ein anderer Standort für die Anlage gefunden werden.

Wie aber lässt sich abklären, ob eine Luft/ Wasser-Wärmepumpe lärmschutzrechtlich bewilligungsfähig ist? Der Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde und Vollzugsbehörde in Lärmsachen muss im Baubewilligungsverfahren prüfen, ob die Planungswerte eingehalten sind und emissionsreduzierende Massnahmen umgesetzt sind (Art. 36 Abs. i LSV).

Ob die Planungswerte eingehalten sind, lässt sich mit einem Lärmschutznachweis (z. B. gemäss Anhang i zur Vollzugshilfe des cercle bruit) abklären. Erscheint eine Überschreitung der Planungswerte mög- lich resp. kann sie nicht ausgeschlossen wer- den, ist eine Lärmprognose (im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Satz i USG und Art. 36 ff. LSV) zwingend erforderlich (BGE 137 II 30 E. 3.4). Der Verzicht der Baubewilligungsbehörde auf die Einholung einer Lärmprognose kann zur Aufhebung einer Baubewilligang im Beschwerdeverfahren Rihren.

Falls emissionsbegrenzende Massnahmen verhältnismässig sind, d.h. bei geringem Aufwand eine wahrnehmbare Lärmredukdon bewirken, müssen sie vom Gemeinderat zwingend verfügt werden. Es wider- spricht dem Grundsatz der Vorsorge nach Art. i Abs. z und Art. 25 USG, die Abklärungen über die Einwirkungen der Anlage und den Erlass von Massnahmen zur Begrenzung der Lärmemissionen nicht vorzunehmen oder auf einen Zeitpunkt nach der Erstellung bzw. der Inbetriebnahme der Anläge zu verschieben.

Es lässt sich somit folgendes Fazit ziehen: Luft/Wasser-Wärmepumpen erzeugen immer Aussenlärm, auch wenn sie im Hausinneren aufgestellt sind. Eine sorgfältige Modellwahl sowie die Abklärung des Standorts und weiterer emissionsreduzierender Massnahmen mit Fachpersonen helfen, diesen Lärm so gering wie möglich zu halten. Da-mit lassen sich Streitigkeiten mit Nachbarn verhindern.

Autor/en

lic. iur.

Christian Munz

Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht