Will die öffentliche Hand Einkäufe tätigen, ist sie an das öffentliche Beschaffungsrecht gebunden (auch Submissionsrecht oder Vergaberecht genannt). Sie muss alle Anbieter in allen Phasen gleichbehandeln und darf keinen diskriminieren. Die Behörden (Vergabestellen) müssen die Aufträge deshalb nach bestimmten strengen Regeln erteilen, nicht einfach „nach Gutdünken". Zuerst wird geprüft, ob der betreffende Anbieter für den Auftrag geeignet ist. Danach wird das konkrete Angebot geprüft. Für die Beurteilung der Qualifikation des Anbieters oder des Angebotes werden oft Qualitätszertifizierungen verlangt, mit der Konsequenz, dass die Vergabestellen jenen Anbieter als nicht geeignet beurteilen, der diese Zertifizierungen nicht vorlegen kann, oder sie beurteilen sein Angebot mangels Zertifizierungen als schlechter. Das kann zu Diskussionen führen, wie in einem konkreten Fall aus dem Kanton Wallis, an welchem wir beteiligt waren (Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 18. Dezember 2015, A1 15 150). Das gibt Gelegenheit, den Stellenwert von Zertifizierungen im Vergabeverfahren kurz festzuhalten:

Aus einer Qualitätszertifizierung lässt sich nicht zwangsläufig ein unmittelbarer Qualitätsvorsprung gegenüber nicht-zertifizierten Unternehmungen ableiten. Die Zertifizierung ist lediglich ein Indiz für Qualität, nicht mehr. Ebenso gut kann beispielswese eine Referenzliste Auskunft über die Qualifikation einer Unternehmung geben. Das bedeutet aber nicht, dass die Vergabestelle nicht auf eine solche Zertifizierung abstellen darf. Letztlich ist es Sache der Vergabestelle, auf welche Weise sie die Qualität eines Anbieters oder eines Angebotes berücksichtigen und beurteilen will. In ihrem Ermessen liegt es grundsätzlich auch, welches Gewicht sie solchen Zertifikaten beimessen will.

Im konkreten Fall sah das Kantonsgericht keine Fehlbeurteilung bei der Einschätzung der Zertifizierungen und wies die Beschwerde ab.

In einem Fall aus dem Kanton Aargau rügte ein unterlegener Anbieter, es sei aus den Submissionsunterlagen nicht ersichtlich gewesen, dass der Bauherr auf einem Zertifikat bestehe. Das Verwaltungsgericht entgegnete ihm, in den Ausschreibungsunterlagen sei das „Qualitätsmanagement-System" als Zuschlagskriterium genannt worden. Es habe den Anbietenden klar sein müssen, dass ein (vorhandenes bzw. nicht vorhandenes) Qualitätsmanagement-System beim Zuschlag mitbewertet werde, dass im Angebot Angaben dazu zu machen und dass die entsprechenden Nachweise (z.B. mittels Zertifikat) hätten erbracht werden müssen. Es schützte daher die schlechtere Bewertung durch die Vergabestelle (Urteil Verwaltungsgericht Aargau WBE.2012.101 vom 23. August 2012, E. 3.3).

Dieses Urteil zeigt beispielhaft auf, dass nicht eindeutige Ausschreibungsunterlagen zu Gerichtsverfahren führen können. Die Ausschreibungsunterlagen sollten daher klar festhalten, ob bestimmte Zertifikate verlangt werden oder ob auch Nachweise gleichwertiger Qualifikationen zulässig sind. Das verschafft den Anbietern Klarheit und erleichtert der Vergabestelle die Auswertung der Angebote - und kann letztlich ein Gerichtsverfahren verhindern.