Nutzungspläne werden erst mit der Genehmigung durch die hierfür zuständige Kantonsbehörde verbindlich. Sie werden also ungeachtet allfälliger im Rahmen der öffentlichen Planauflage erhobener Rechtsmittel von einer vom Planungsträger unabhängigen Stelle überprüft. Möglicherweise lehnt die Genehmigungsbehörde einen Nutzungsplan oder Teile davon ab. Dies kann den Bestrebungen des planenden Gemeinwesens, aber auch Interessen von Privaten oder Behörden zuwiderlaufen. Dieser Beitrag ist den Besonderheiten gewidmet, denen die Akteure bei der Anfechtung von negativen Plangenehmigungsentscheiden Rechnung tragen müssen.

Autor/en

Dr. iur.

Michael Pletscher

Rechtsanwalt