Bevor eine Mobilfunkanlage neu erstellt, an einen anderen Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder geändert wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV). Das Standortdatenblatt muss gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden Betriebszustand gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben über die erzeugte Strahlung (lit. c) sowie einen Situationsplan, der die Angaben nach lit. c darstellt (lit. d).

Gleich in drei aktuellen Urteilen stellten kantonale Verwaltungsgericht fest, dass die betroffene Mobilfunkanbieterin die Immissionsprognosen nicht korrekt erstellt hat und die Standortdatenblätter fehlerhaft waren.

Im Urteil VB.2021.00064 vom 2. Dezember 2021 hiess das Verwaltungsgericht Zürich eine Beschwerde gut und hob die erteilte Baubewilligung auf. Die Beschwerdeführenden hatten vor Baurekursgericht vorgebracht, dass das Standortdatenblatt bezüglich OMEN fehlerhaft sei. Vor Verwaltungsgericht kritisierten die Beschwerdeführenden, dass das Baurekursgericht inhaltlich nicht auf die diesbezüglichen Rügen eingegangen sei. Es erachtete die Begründungen als pauschal bzw. als zu wenig substantiiert. Das Verwaltungsgericht hingegen würdigte diese Argumentation des Baurekursgerichts als «nicht haltbar», weil die Beschwerdeführenden genau angegeben hatten, an welchen Orten sie von einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts ausgingen. Nach Auffassung des Gerichts hätte sich das Baurekursgericht damit materiell auseinandersetzen müssen (E. 10.2.2). Bei einem OMEN hatten die Beschwerdeführenden vorgebracht, der Ort sei im Bereich der Oblichter zu verorten (weil dort kein Dämpffaktor angewendet werden darf). Das Baurekursgericht war der Meinung, es sei korrekterweise mit einem Dämpffaktor von 15 dB gerechnet worden, weil «die Oblichter» mit einer NIS-Abschirmung versehen würden. Gemäss den Bauplänen war eine solche indes nur bei drei der sieben bestehenden Oblichter geplant. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts könne daher nicht ohne nähere Prüfung davon ausgegangen werden, dass unter allen vier der gemäss Bauplänen nicht abgeschirmten Oblichtern, an denen die Gebäudedämpfung von 15 dB nicht berücksichtigt werden kann, der Anlagegrenzwert eingehalten sei. Das Gericht führte aus, es bestünden «ernsthafte Zweifel» daran, dass die Anlagegrenzwerte unter den Oblichtern ohne NIS-Abschirmung - unter denen sich mutmasslich Arbeitsräume befinden - eingehalten werden (E. 10.3). Es hob die Baubewilligung und den Entscheid des Baurekursgerichts auf und wies das Verfahren zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Gemeinde zurück.

Im Urteil VB.2021.00407 vom 27. Januar 2022 beurteilte das Verwaltungsgericht Zürich ein Standortdatenblatt, bei dem die Mobilfunkanbieterin die für Eisenbetondecken erlaubte Gebäudedämpfung von 15 dB eingesetzt hatte. Die Beschwerdeführenden brachten vor, das Dach des Standortgebäudes bestehe nicht aus Eisenbeton, sondern es handle sich um eine Hourdisdecke aus Holz, für die keine oder nur eine geringe Gebäudedämpfung berücksichtigt werden dürfe. Sie führten dazu alte Baugesuchspläne ins Recht, welche den Dachaufbau entsprechend belegten.

Die falschen Angaben im Standortdatenblatt wollte die Mobilfunkanbieterin mit einer Abschirmung «korrigieren», was das Verwaltungsgericht jedoch nicht akzeptierte. Das Gericht erwog, insbesondere in gestalterischer und bautechnischer Hinsicht führe das geplante Netz zu einer wesentlichen Projektänderung, nehme es doch zum einen einen Grossteil der Dachfläche in Anspruch, wohingegen das ursprüngliche Projekt lediglich einen kleinen Teil beanspruchte. Zum anderen sei auch die Befestigung des Netzes, dessen genaue Maschenweite sowie generell die Dämpfungswirkung des Netzes zu prüfen und zu beurteilen. Für eine nebenbestimmungsweise Heilung im Sinn von §321 PBG durch das Gericht bleibe daher kein Raum.

Da ohne Gebäudedämpfung an einem OMEN eine elektrische Feldstärke von über 9 V/m anstelle der erlaubten 5 V/m resultierte, hob das Verwaltungsgericht Zürich die Baubewilligung vollumfänglich auf.

Im Urteil B20/016/JBA vom 8. Februar 2022 folgte das Verwaltungsgericht Obwalden der Kritik der Beschwerdeführerin am Standortdatenblatt und den Feldstärkenberechnungen ebenfalls. Sie hatte eine falsche Wahl des OMEN vorgebracht, weil bei der Berechnung eines Gebäudes, das näher an der Antenne liegt, eine tiefere elektrische Feldstärke berechnet worden war als bei dem weiter entfernten Gebäude auf demselben Grundstück.

Das Gericht erwog, die Mobilfunkanbieterin habe nicht nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb der Abstrahlwinkel und/oder die relative Lage der Anlage dazu führe, dass das westliche Gebäude stärker bestrahlt werde als das näher liegende östliche Gebäude (E. 3.3.5). Die Berechnung der Mobilfunkanbieterin scheine in mehrfacher Hinsicht zweifelhaft; es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Umweltamt nicht von den sechs bewilligten Antennen ausging, sondern von insgesamt acht. Ebenso sei unklar, weshalb es lediglich eine Antenne dem Hochfrequenzbereich zuordnete, während die Mobilfunkanbieterin zwei Antennen als adaptive Antennen im Hochfrequenzbereich betreiben wolle. Schliesslich sei fragwürdig, weshalb das Umweltamt für das östliche Chalet von unterschiedlichen Gebäudehöhen ausging, während die Mobilfunkanbieterin beim südwestlichen Gebäude eine einheitliche Gebäudehöhe deklarierte. Die Nachberechnung des Umweltamts stelle keine zuverlässige Grenzwertberechnung dar, welche die korrekte Wahl der OMEN und/oder die Einhaltung der Grenzwerte auf dem Grundstück der Beschwerde­führerin nachweisen könne (E. 3.3.6).

Das Gericht hob den Entscheid des Regierungsrats (Vorinstanz) auf und wies es zur neuen Beurteilung an ihn zurück.

Fazit

Nicht selten erweisen sich die Standortdatenblätter der Mobilfunkanbieter als fehlerhaft. Es empfiehlt sich daher, die den Immissionsprognose zugrunde­liegenden Angaben kritisch zu hinterfragen. Wird ein OMEN übersehen oder mit falschen Angaben berechnet, besteht die Gefahr, dass Anlagen in Betrieb genommen werden, die nicht den umweltrechtlichen Vorgaben des Strahlenschutzes entsprechen.