Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind grundsätzlich öffentlich. So will es die Bundesverfassung (Art. 30 Abs. 3 BV) – unter dem Eindruck völkerrechtlicher Vorgaben (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 UNO-Pakt II). Dahinter steht das sog. Prinzip der Justizöffentlichkeit. Das Prinzip soll namentlich sicherstellen, dass auch nicht direkt am Verfahren beteiligte Dritte nachvollziehen können, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen (BGE 139 I 129, 133, E. 3.3). Die öffentliche Urteilsverkündung dient sogar primär Dritten. Neben der Urteilsverkündung an Ort und Stelle tragen weitere, nicht subsidiäre Formen dem Verkündungsgebot Rechnung, namentlich die Publikation in amtlichen Sammlungen oder die Bekanntgabe über das Internet. Urteile sind im Grundsatz – egal, ob rechtskräftig oder aufgehoben – zur Einsichtnahme bereitzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016, E. 3.6 und 3.9; im Einzelnen zum Urteil 1C_123/2016 siehe bereits unseren Newsletter vom Dezember 2016).

Einen Anspruch, dass sämtliche Gerichtsurteile im Internet veröffentlicht werden, vermittelt die bundesgerichtliche Rechtsprechung nach dem Gesagten jedoch nicht. Garantiert wird bloss die Einsicht auf Anfrage. Dies stellt Rechtsuchende oftmals vor ein Problem, denn woher sollen sie wissen, dass bezüglich einer bestimmten Rechtsfrage ein Entscheid existiert. Abgesehen davon bezieht sich Art. 30 Abs. 3 BV auf Gerichts- und nicht auf Verwaltungsentscheide.

Umso erfreulicher ist, dass der Kanton Aargau mit dem neuen AGVE-Web-Portal unterdessen nicht mehr nur die wegleitenden, sondern – notabene – zahlreiche weitere Entscheide des Ober- und Spezialverwaltungsgerichts sowie des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung über das Internet der Öffentlichkeit zugänglich machen möchte. Die Massnahme geht auf ein Postulat von unserem Kollegen Dr. Lukas Pfisterer vom 26. September 2017 zurück (zum Geschäft Nr. 17.235).

Anhand von publizierten Entscheiden können Rechtsuchende feststellen, dass eine für sie offene oder von einer unteren Instanz allenfalls auch unbefriedigend beantwortete Rechtsfrage bereits überzeugend und widerspruchsfrei beantwortet worden ist. Folglich besteht aufgrund der in Aussicht gestellten Veröffentlichung von zahlreichen weiteren kantonalen Gerichts- und Verwaltungsentscheide die nicht ganz unbegründete Hoffnung, dass Rechtsuchende zukünftig auf das eine oder andere Beschwerdeverfahren verzichten. Dies dürfte den zusätzlichen Aufwand im Zusammenhang mit der Entscheid-Anonymisierung wohl mehr als nur kompensieren. Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden können ihren Aufwand bis zu einem gewissen Grad also selbst steuern. Man darf gespannt sein.