Im Newsletter vom März 2017 haben wir Sie über die Baubewilligungspflicht von Pflanzen informiert und festgehalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Pflanzen unter gewissen Umständen baubewilligungspflichtig sein können.

In einem aktuellen Entscheid beschäftigte sich das Bundesgericht mit der Baubewilligungspflicht einer Thujabepflanzung im Innenhof einer Liegenschaft in Balsthal, Kanton Solothurn. Der Grundeigentümer wurde im November 2015 von der Baukommission der Gemeinde aufgefordert, für die von ihm angepflanzten Thuja ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Gegen diesen Entscheid führte der Grundeigentümer Beschwerde, welche das kantonale Bau- und Justizdepartement und daraufhin auch das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn abwiesen. Dem Betroffenen blieb nur noch der Gang an das Bundesgericht.

Vor Bundesgericht argumentierte der Beschwerdeführer, die zu beurteilende Thujabepflanzung sei nicht mit den Sachverhalten vergleichbar, in welchen das Bundesgericht bis anhin eine Baubewilligungspflicht von Pflanzungen bejaht habe. Eine relevante Veränderung des Landschaftsbilds (wie in den Entscheiden 1A.202/2003 vom 17. Februar 2004 und 1C_122/2009 vom 21. Januar 2010) könne aufgrund des Standorts innerhalb der Bauzone, in einem bereits begrünten und bepflanzten, nicht einsehbaren Innenhof nicht vorliegen. Entgegen dem Sachverhalt im Entscheid 1A.276/2006 vom 25. April 2007 sei keine grossflächige Gartenanlage in der Landwirtschaftszone, sondern seien einzelne kleinflächige neue Thujabepflanzungen (insgesamt rund 20 m2) in einem bestehenden Quartier zu beurteilen. Von einem Landschaftspark, von der Pflanzung von Bäumen etc. könne keine Rede sein. Zu beurteilen sei eine gewöhnliche Thujabepflanzung in einem Garten, wie sie in jedem beliebigen Einfamilienhausquartier der Schweiz zu Dutzenden anzutreffen sei. Eine solche normale Gartengestaltung habe keine ästhetische Auswirkung auf die Landschaft. Die Thujabepflanzung stelle insbesondere keine Anlage im Sinne von Art. 22 des Raumplanungsgesetzes (RPG) dar.

Dieser Argumentation schloss sich das Bundesgericht an. Die sich in einem Innenhof in der Bauzone befindende Thujabepflanzung habe keine relevanten ästhetischen Auswirkungen auf die Landschaft und verändert diese damit nicht wesentlich. Mit einer solchen Gartenbepflanzung seien keine wichtigen räumlichen Folgen verbunden, die ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle begründen würden. Es erwog überdies, dass auch nach kantonalem Recht keine Baubewilligungspflicht bestehe. Die Kantone dürften zwar die Baubewilligungspflicht grundsätzlich erweitern. Ein Hinweis auf eine gegenüber dem Bundesrecht erweiterte Baubewilligungspflicht ergebe sich aus § 3 Abs. 1 der Kantonalen Bauverordnung (KBV/SO), welcher sogar ausdrücklich von "Bauten und  baulichen Anlagen" und nicht von Pflanzen spricht, jedoch nicht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und hob die Verfügungen der Vorinstanzen, wonach für die Thujabepflanzung ein Baugesuch einzureichen ist, höchstrichterlich auf.

Das Urteil des Bundesgerichts hat nicht nur für den hier betroffenen Grundeigentümer und die Gemeinde Balsthal weitreichende Bedeutung, sondern auch für den übrigen Kanton Solothurn und – soweit sich die Erwägungen auf die Baubewilligungspflicht nach Art. 22 RPG stützen – für die ganze Schweiz. Das Bundesgericht hat durchblicken lassen, dass für gewöhnliche Gartenbepflanzungen ohne wesentliche Auswirkungen auf die Landschaft kein Baugesuch eingereicht werden muss. Nur wenn eine Gartengestaltung zu wichtigen räumlichen Folgen wie beispielsweise der Gefährdung der Verkehrssicherheit bei Pflanzungen entlang der Strasse oder zu einer wesentlichen Veränderung des Landschaftsbilds führt, ist von der Baubewilligungspflicht auszugehen (vgl. Newsletter vom März 2017).

Die zivilrechtlichen Regelungen der Pflanzabstände, wie sie die Kantone in ihren Einführungsgesetzen zum ZGB statuieren, sind selbstverständlich losgelöst von der Baubewilligungspflicht, stets einzuhalten. Wir verweisen Sie dazu auf die aktuelle Revision des Einführungsgesetzes zum ZGB im Kanton Aargau, worüber wir im Newsletter vom November 2015 berichteten.