Ein neueres Urteil des Bundesgerichts geht auf die Völkerrechtskonformität des revidierten Zuger Denkmalschutzgesetzes ein. Gemäss Entscheid sind im Normenkontrollverfahren zumindest gewisse Bestimmungen des einschlägigen Granada-Übereinkommens justiziabel. Ein Gesetz, welches verbietet, weniger als 70 Jahre alte Objekte von lediglich lokaler Bedeutung einseitig hoheitlich unter kantonalen Schutz zu stellen, widerspricht laut Bundesgericht dem fraglichen Übereinkommen.

Autor/en

Dr. iur.

Michael Pletscher

Rechtsanwalt