Im Zusammenhang mit dem schweizerischen Innovationspark Zürich hat das Bundesgericht auf unterschiedliche Fragen rund um die kantonale Gestaltungsplanung eingehen können. Streitig war insbesondere, wie konkret der Kanton die Lage, Gestalt und Nutzung von Bauten und Anlagen im Zuge der projektbezogenen Gestaltungsplanung festlegen muss und ob der fragliche Gestaltungsplan Nichtbaugebiet betreffen darf. Das Bundesgericht kommt bei beiden Punkten zu einem anderen Ergebnis als das Verwaltungsgericht Zürich.

Autor/en

Dr. iur.

Michael Pletscher

Rechtsanwalt