Die Nachbarn bestritten unter anderem die Notwendigkeit der Anlage. Sie argumentierten, auf einem Parkplatz in der Nähe sei eine Internetverbindung möglich. Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass der Bau einer Mobilfunkantenne im Baugebiet keinen Bedürfnisnachweis verlangt. Ob also im Bereich der geplanten Antenne bereits heute eine Verbindung möglich ist, ist nicht entscheidend. Die Versorgung genügt erst, wenn auch der Empfang in Gebäuden möglich ist. Erst dann besteht eine genügende Netzqualität.

Die Antenne deckt neben Zufikon auch Gebiete von Berikon, Widen, Eggenwil, Künten und Bellikon ab. Die Beschwerdeführer machten daher geltend, sie widerspreche der Bauzone in Zufikon. Das Bundesgericht verneinte auch dies: Die Anlage ist auch zonenkonform, wenn sie nicht nur einem Dorfteil sondern dem ganzen Dorf dient. Zudem ist weder erforderlich noch sinnvoll, dass die angestrebte Versorgung hauptsächlich der Standortgemeinde oder gar nur der betroffenen Zone dient. Das würde zusätzliche Mobilfunkanlagen nötig machen. Die geplante Antenne ist für eine Wohnzone üblich gross und stark. Solche Anlagenstandorte müssen nicht über die Gemeindegrenzen hinweg geplant werden. Auch weil die Gemeinde Zufikon keine besonderen Vorschriften zur Festlegung von Antennenstandorten hat, bestätigte das Bundesgericht daher die Zonenkonformität und wies die Beschwerde insgesamt ab. Damit darf die Mobilfunkantenne erstellt werden.

Bemerkungen:

Mit der letzten Feststellung, dass die Gemeinde Zufikon keine besonderen Vorschriften zur Festlegung von Antennenstandorten hat, bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu Mobilfunkanlagen: Die Gemeinden dürfen in den Bau- und Zonenvorschriften (BNO) Bestimmungen über „Natelantennen" aufnehmen. Zum Beispiel der Dorfcharakter oder die Wohnqualität eines Quartiers sind als Gründe denkbar. Die Gemeinden dürfen auch eine Standortevaluation oder eine Koordinationspflicht von Antennen untereinander vorschreiben. Ist keine solche Koordinationspflicht vorgeschrieben, muss nicht geprüft werden, ob geeignete Alternativstandorte vorhanden wären. Eine Gemeinde darf auch entscheiden, dass in reinen Wohnzonen Mobilfunkanlagen von der Grösse und der Leistungsfähigkeit her nur der lokalen Versorgung dienen dürfen (so genannte „Kaskadenregelung"). Ohne solche Regeln sind die Anlagen auch zonenkonform, wenn sie nicht nur den Empfang in der Zone sicherstellen, in welcher sie stehen, sondern darüber hinausgehen. Nicht zulässig ist es aber, wegen dem Schutz vor der Strahlung Antennen zu verbieten. Dieses Thema regelt das Bundesrecht abschliessend. Die Gemeinden dürfen also eine „Standortpolitik" verfolgen, müssen dazu aber den richtigen Ansatz leisten.

Mehr dazu unter:

Urteil des Bundesgerichts 1C_493/2014 vom 16. März 2015 (Webseite des Bundesgerichts)

Leitfaden Mobilfunk für Gemeinden und Städte (Bundesamt für Umwelt)