Das Bundesgericht entschied am 22. April 2016 in einem „Aargauer Fall“, dass eine Gemeinde, die sich durch einen Anwalt vertreten lässt, der gleichzeitig Präsident der kommunalen Baukommission ist, keinen Anspruch auf eine Anwaltsentschädigung hat, auch wenn sie den Prozess gewinnt. Das Bundesgericht begründete dies mit der fehlenden Unabhängigkeit des Anwaltes: Ein Rechtsanwalt sei verpflichtet, seinen Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung auszuüben. Im vorliegenden Fall habe der Präsident der Baukommission das Baubewilligungsverfahren massgebend gestaltet und geführt. Er habe die Gemeinde auch nach aussen vertreten, indem er - und nicht etwa die ebenfalls anwesende zuständige Gemeinderätin - die Einigungsverhandlungen im Einwendungsverfahren (Einspracheverfahren) präsidiert habe. Der Präsident der Baukommission (und Anwalt) habe das Verfahren wohl stärker geprägt als sonst jemand von Seiten der Gemeinde. Vertrete er diese nach dem Bauentscheid im Rechtsmittelverfahren, so erscheine er als Mitglied der kommunalen Baubehörden und damit als Gemeindevertreter und nicht als (aussenstehender) Anwalt, der sowohl zu seiner Klientin als auch zum Gericht Distanz wahre und sein Mandat unabhängig führe. Der Gemeinde stehe daher keine Parteientschädigung für die anwaltliche Rechtsvertretung im Sinn von § 29 des VRPG (aargauisches Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege) zu.

Fazit: Eine Gemeinde muss sich entscheiden. Entweder beauftragt sie einen externen Anwalt mit der Interessenwahrung im Gerichtsverfahren. Dann besteht bei Prozessgewinn ein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Oder sie arbeitet mit einem Kommissionsmitglied zusammen, der gleichzeitig Anwalt ist. Dann besteht die Wahrscheinlichkeit, dass dieses Mitglied als „hausintern“ und nicht mehr als „externer“ Anwalt gilt. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung entfällt 

Das Bundesgericht entschied am 22. April 2016 in einem „Aargauer Fall“, dass eine Gemeinde, die sich durch einen Anwalt vertreten lässt, der gleichzeitig Präsident der kommunalen Baukommission ist, keinen Anspruch auf eine Anwaltsentschädigung hat, auch wenn sie den Prozess gewinnt. Das Bundesgericht begründete dies mit der fehlenden Unabhängigkeit des Anwaltes: Ein Rechtsanwalt sei verpflichtet, seinen Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung auszuüben. Im vorliegenden Fall habe der Präsident der Baukommission das Baubewilligungsverfahren massgebend gestaltet und geführt. Er habe die Gemeinde auch nach aussen vertreten, indem er - und nicht etwa die ebenfalls anwesende zuständige Gemeinderätin - die Einigungsverhandlungen im Einwendungsverfahren (Einspracheverfahren) präsidiert habe. Der Präsident der Baukommission (und Anwalt) habe das Verfahren wohl stärker geprägt als sonst jemand von Seiten der Gemeinde. Vertrete er diese nach dem Bauentscheid im Rechtsmittelverfahren, so erscheine er als Mitglied der kommunalen Baubehörden und damit als Gemeindevertreter und nicht als (aussenstehender) Anwalt, der sowohl zu seiner Klientin als auch zum Gericht Distanz wahre und sein Mandat unabhängig führe. Der Gemeinde stehe daher keine Parteientschädigung für die anwaltliche Rechtsvertretung im Sinn von § 29 des VRPG (aargauisches Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege) zu. 

Fazit: Eine Gemeinde muss sich entscheiden. Entweder beauftragt sie einen externen Anwalt mit der Interessenwahrung im Gerichtsverfahren. Dann besteht bei Prozessgewinn ein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Oder sie arbeitet mit einem Kommissionsmitglied zusammen, der gleichzeitig Anwalt ist. Dann besteht die Wahrscheinlichkeit, dass dieses Mitglied als „hausintern“ und nicht mehr als „externer“ Anwalt gilt. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung entfällt.