Antwort: Eine Vergabestelle hat einen grossen Ermessensspielraum, um die Anforderungen des ausgeschriebenen Produktes festzulegen. Bei der Auswertung der Angebote muss sie sich dann an die eigene Ausschreibung halten und die Angebote danach bewerten, was sie verlangt hat. Wird in den Ausschreibungsunterlagen erwähnt, dass es sich bei geforderten Garantien um Minimalleistungen handelt und den Anbietern gleichzeitig freigestellt, auch längere Garantiefristen zu gewähren, dürfen die Anbieter darauf vertrauen, dass eine Verlängerung der Garantieleistungen besser bewertet wird. Das heisst, die angebotene verdoppelte Garantiefrist muss besser benotet werden als ein Angebot, das nur die Minimalfrist enthält. Das ist auch vom Preis her verständlich, denn letztlich hat die Dauer der Garantieleistungen Auswirkung auf die Wirtschaftlichkeit des Angebots, vorab auf den angebotenen Anschaffungspreis und allenfalls die Unterhaltskosten. Die bessere Benotung folgt ebenfalls aus dem Begriffsverständnis der Zuschlagskriterien: Wer nur das Minimum anbietet (bei dessen Unterschreiten das Angebot sogar ausgeschlossen werden müsste), erhält nicht unbedingt die Bestnote. Grundsätzlich gibt erst die Überschreitung des Minimums, die bessere Qualität oder eben die längere Garantiefrist Anspruch auf eine bessere Note, bis hin zur Maximalnote. Dieser Grundsatz lässt sich übrigens auch auf andere Zuschlagskriterien übertragen.