Basis für die Abgrenzung von Wald bilden das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (SR 921.0) und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 (SR 921.1). Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Art. 2 Abs. 1 WaG). Somit "bricht" Wald sämtliche andere Nutzungsarten einer Fläche.

Die kantonalen Ausführungsbestimmungen sind im Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 (SAR 931.100) und in der Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 (SAR 931.111) festgehalten. Danach gilt jede Bestockung, welche grösser als 600 m2, breiter als 12 m und älter als 15 Jahre ist, rechtlich als Wald.

Ausserhalb des Baugebiets ist die Waldabgrenzung im Kanton Aargau dynamisch: Ursprünglich offene Flächen, auf denen sich Bäume ansamen und entwickeln, werden nach 15 Jahren zu Wald. Aufgrund des Rodungsverbots kann eine so entstandene Bestockung nicht mehr entfernt werden. Es entstehen als Folge dieser Dynamik Überschneidungen mit anderen Nutzungszonen. Dies gilt insbesondere für landwirtschaftlich genutzte Flächen.

Diese "dynamische" Waldabgrenzung wird nun durch eine dauerhafte, statische Waldgrenze ersetzt. Dazu waren eine Anpassung des Richtplans und eine Änderung des Waldgesetzes des Kantons Aargau notwendig. Nach der Genehmigung der Richtplananpassung hat der Grosse Rat am 5. Juni 2018 auch der Gesetzesänderung zugestimmt.

Voraussichtlich ab 1. Januar 2019 werden die statischen Waldgrenzen neu in einem einheitlichen Verfahren und in einem gesamtkantonalen Waldgrenzenplan festgelegt und dargestellt. Der Waldgrenzenplan bildet die rechts- und grundeigentümerverbindliche Grundlage für alle öffentlich-rechtlichen Planungen und Entscheide im Zusammenhang mit Wald. Die Waldgrenzen gemäss dem kantonalen Waldgrenzenplan müssen in die Nutzungspläne und in die amtliche Vermessung übernommen werden. Nach dem Inkrafttreten per 1. Januar 2019 müssen noch die Übergangsregelungen bis zur öffentlichen Auflage des Waldgrenzenplans geschaffen werden. Bis in den Winter 2019 hinein soll auch dieser Prozess abgeschlossen sein.

Mit der Einführung des statischen Waldbegriffs, das heisst von festen Waldgrenzen, wird in erster Linie die Rechts- und Planungssicherheit im Umgang mit dem Wald deutlich erhöht. Insbesondere für die Gemeinden wirkt sich die gesteigerte Rechts- und Planungssicherheit im Zusammenhang mit der Nutzungsplanung und dem Behandeln von Baugesuchen positiv aus. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden künftig davon entlastet, einwachsende Flächen dauernd zu pflegen, um die Entstehung von Wald zu verhindern.

Wald kann bei Bedarf weiterhin neu entstehen. Dies erfordert aber gleichzeitig einen bewussten Planungsakt im Rahmen der Nutzungsplanung. Damit sind die Voraussetzungen geschaffen, eine bewusste Waldflächenvermehrung im dicht genutzten Raum des Kantons Aargau sinnvoll zu steuern[1].

 

[1] Zum Ganzen ausführlich: Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 18. Oktober 2017, Geschäft Nr. 17.253, sowie Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 28. März 2018, Geschäft Nr. 18.79; Link auf die Webseite des Grossen Rats.