Photovoltaik (PV) ist im Zusammenhang mit der Energieerzeugung in aller Munde. PV-Anlagen sind omnipräsent. Dass mit solchen Anlagen nicht nur Vor-, sondern auch Nachteile einhergehen, liegt in der Natur der Sache. Für den Nachbarn kann sich namentlich das von den Modulen reflektierende Sonnenlicht als störend erweisen. Wie mit diesen Lichtreflexionen bzw. der Blendwirkung rechtlich umzugehen ist, hat das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) im jüngst publizierten EBVU.22.633 unter die Lupe genommen und sich dabei im Wesentlichen auf den Bundesgerichtsentscheid 1C_177/2011 abgestützt.

Das Sonnenlicht, welches von PV-Modulen reflektiert, hat die Eigenschaft von Strahlen nach Art. 7 USG. Vor lästigen oder gar schädlichen Strahleneinwirkungen ist die Umwelt zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Grundsätzlich legt der Bundesrat in entsprechenden Verordnungen zum USG Immissionsgrenzwerte fest, damit die im Einzelfall zuständigen Behörden (z.B. Gemeinderat) einfacher über die Zulässigkeit von Einwirkungen befinden können (Art. 13 USG). Für den Schutz vor sichtbarem Licht fehlen indes derartige Werte. Folglich müssen Art. 11-14 USG im Einzelfall direkt angewendet werden (Art. 12 Abs. 2 Satzteil 2 USG). Ob bei bestehenden Anlagen überdies Art. 16–18 USG, d.h. die Bestimmungen zur Sanierung, zu beachten sind, hängt davon ab, ob die relevanten Umweltschutzvorschriften zwischenzeitlich geändert haben.

Gemäss Art. 11–14 USG ist einem ersten Schritt zu prüfen, ob das von den PV-Modulen reflektierende Sonnenlicht zusammen mit allfälligen bestehenden Belastungen lästig und damit übermässig ist. Da die Leuchtdichte von Sonnenlichtreflexionen geringer ist als diejenige des direkten Sonnenlichts, fallen schädliche Reflexionen wohl ausser Betracht. Erweisen sich die Reflexionen zusammen mit allfälligen bestehenden Belastungen effektiv als lästig/übermässig, müssen emissionsbegrenzende Massnahmen getroffen werden, um die Gesamtbelastung unter die kritische Schwelle zurückzuführen (Art. 11 Abs. 2 USG). Bei der Übermässigkeitsprüfung sind sowohl die Intensität der Reflexionen als auch deren Einwirkungsdauer massgebend. Beide Sachverhaltselemente sind (gutachterlich) abzuklären. Da Ersteres im besagten BVU-Entscheid nicht festgestellt worden war, wies das BVU die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung an den Gemeinderat zurück (EBVU.22.633, E. 5.3.2).

Überschreiten die Sonnenlichtreflexionen die Schwelle zur Übermässigkeit nicht, ist in einem zweiten Schritt zu ermitteln, ob die Reflexionen mit verhältnismässigen Massnahmen begrenzt werden können (Art. 11 Abs. 2 USG); das in Art. 11 Abs. 2 USG verankerte umweltschutzrechtliche Vorsorgeprinzip gilt bekanntlich ungeachtet der konkreten Belastung (Art. 11 Abs. 2 Satzteil 1 USG). Als Massnahmen kommen namentlich das Anbringen einer Antireflexionsfolie, eine Sandstrahlenbehandlung der montierten PV-Module, der Ersatz der bestehenden Module durch sog. reflexionsarme (blendfreie) Module oder Pflanzen zur Unterbrechung der Sichtverbindung zwischen der PV-Fläche und der vor Reflexionen zu schützenden Stellen in Betracht. Ob und wenn ja welche Massnahme anzuordnen ist, ist im Rahmen einer Interessenabwägung im Einzelfall zu eruieren.