Im Kanton Aargau unterliegen Gebäude einer obligatorischen Versicherung gegen Feuer- und Elementarschäden bei der Aargauischen Gebäudeversicherung. Diese Versicherung dient dem Schutz von Grundeigentümerinnen und -eigentümern vor erheblichen finanziellen Folgen, insbesondere bei Brandereignissen oder Naturgefahren wie Sturm, Hagel oder Hochwasser. Ziel ist es, die Wiederherstellung eines beschädigten Gebäudes innert nützlicher Frist sicherzustellen.

Neubauten sind spätestens mit Beginn der Bauarbeiten zum mutmasslichen Gebäudewert zu versichern. Gleiches gilt für An- und Umbauten, wobei der Versicherungsschutz entsprechend dem durch die baulichen Massnahmen entstehenden Mehrwert fortlaufend anzupassen ist. Die rechtzeitige Anmeldung zur sogenannten Bauzeitversicherung ist dabei entscheidend. Unterbleibt diese, fehlt es schon während der Bauphase vollständig am Versicherungsschutz – mit potenziell erheblichen finanziellen Konsequenzen für die Bauherrschaft.

Nicht nur der Bauherr ist in der Pflicht. Besondere Relevanz kommt im Kanton Aargau auch der Rolle der Gemeinden im Baubewilligungsverfahren zu. § 48 Abs. 2 des Gebäudeversicherungsgesetzes (GebVG) verpflichtet die Gemeinden, mit Erteilung von Baubewilligungen auf die Anmeldepflicht aufmerksam zu machen.

Rechtlich handelt es sich dabei nicht bloss um eine unverbindliche Empfehlung, sondern um eine gesetzlich verankerte Pflicht im Rahmen des Bewilligungsverfahrens. Der Hinweis soll dabei unterstützen, dass (unerfahrene) Bauherrschaften die Anmeldung zur Bauzeitversicherung vor Baubeginn vornehmen.

Unterbleibt dieser Hinweis, stellt sich die Frage nach möglichen haftungsrechtlichen Konsequenzen. Ausgangspunkt bildet die Staatshaftung: Eine Haftung der Gemeinde setzt voraus, dass eine Amtspflicht verletzt wurde (Widerrechtlichkeit), ein Schaden eingetreten ist und zwischen Pflichtverletzung und Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. § 48 Abs. 2 GebVG begründet dabei nach unserer Auffassung eine solche Amtspflicht. Sie wird erfüllt, wenn in der Baubewilligung selbst oder mit Unterlagen, die zusammen mit der Erteilung der Baubewilligung der Bauherrschaft eröffnet werden, auf die Anmeldepflicht hingewiesen wird.

In der Praxis dürfte eine Haftung des Gemeinwesens aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhangs schwer zu begründen sein. Die Gemeinde kann einwenden, dass die Bauherrschaft auch ohne ihren Hinweis von der Versicherungspflicht hätte wissen müssen oder die Bauherrschaft die Anmeldung trotz eines Hinweises in der Baubewilligung unterlassen hätte. Trotzdem ist es aus haftungspräventiver Sicht empfehlenswert, den Hinweis auf die Versicherungspflicht standardisiert und gut dokumentiert im Baubewilligungsverfahren vorzunehmen, sei dies in der Baubewilligung selbst oder in damit zu eröffnenden Unterlagen (allgemeine Nebenbestimmungen, Anmeldeformular der AGV etc.).