I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

Für das verfahrensgegenständliche, in der Stadt Laufen gelegene und im Eigentum von A. stehende Grundstück (Parz.-Nr. 1903, Grundbuch Laufen) gilt im Wesentlichen das im Teilzonenplan Kernzone Vorstadtgebiet und das im Teilzonenreglement Vorstadt Sektor F festgelegte Regime. Im Teilzonenplan ist unter anderem der Plansektor F mit den Baufeldern A–L ausgeschieden. Die Parzelle Nr. 1903 liegt im Plansektor F. Sie umfasst das gesamte Baufeld F und einen überwiegenden Teil des Baufelds E. Die zulässige Geschosszahl, die Stellung der Bauten, die zulässigen Gebäudehöhen und ‑längen sowie die Umgebungsgestaltung, die Grünbereiche und die Grundsätze der internen Erschliessung und Parkierung sind im Teilzonenreglement Vorstadt Sektor F geregelt. Das Teilzonenreglement bestimmt auch die zulässige Nutzungsart. Die vom Plansektor F erfassten Parzellen können für Wohn- und Geschäftszwecke genutzt werden. Das fragliche Grundstück ist mit einem Wohn- (Gebäude Nr. 12) und einem Gewerbehaus (Gebäude Nr. 14) überbaut. Diese Gebäude waren errichtet worden, ehe die besagten Teilzonenvorschriften in Kraft traten. Grafisch präsentiert sich die Ausgangslage wie folgt (Auszug vom 8. Juni 2021 aus dem Geoinformationssystem Basel-Landschaft):

Im Oktober 2015 reichte A. beim Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft ein Baugesuch ein. Das Bauinspektorat hätte auf der fraglichen Liegenschaft geplante und teilweise bereits realisierte Umbauten sowie bereits vollzogene Nutzungsänderungen bewilligen sollen. Es wies das Baugesuch im Juni 2017 jedoch ab und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an. Diesen Entscheid focht A. bei der Baurekurskommission an. Diese bewilligte bereits bestehende Aussenabstellplätze sowie die Umnutzung einzelner Räumlichkeiten. Gleichzeitig widerrief sie die Anordnung, einen eingezogenen Boden im vierten Obergeschoss des Gewerbehauses wieder zu entfernen. Ansonsten wies die Kommission den Rekurs aber ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft im Dezember 2019 teilweise gut. Im Wesentlichen entschied es, dass A. für verschiedene Räumlichkeiten des Gebäudes Nr. 14, welche inzwischen als Hebammenpraxis genutzt werden, die vorgenommenen Zweckänderungen nicht rückgängig zu machen habe. Im Übrigen wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab. A. wurde verpflichtet, binnen sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Kantonsgerichtsentscheids den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Im Juni 2020 hat A. das kantonsgerichtliche Urteil beim Bundesgericht angefochten. Er beantragt, das Urteil sei aufzuheben, soweit darin seine Beschwerde nicht gutgeheissen worden sei. Ferner sei sein Baugesuch zu bewilligen, wobei auf die Errichtung der geplanten, aber nicht bewilligten Einfriedung inklusive Schiebetor verzichtet werde. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Autor/en

Dr. iur.

Michael Pletscher

Rechtsanwalt