Legalitätsprinzip, Anforderungen im Bereich der Nutzungsplanung; Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an die für die Folgeplanung zuständige Exekutive; Art. 5 BV; Art. 4 RPG; Art. 50, 82 und 105 KV/SH; Art. 6–8, 11 und 17 f. BauG/SH; Art. 3, 44c und 44d BauO/Stadt Schaffhausen. Prüfungsrahmen im Plangenehmigungsverfahren (E. 3.1). Legalitätsprinzip im Allgemeinen und in der Raum- bzw. Nutzungsplanung im Besonderen (E. 3.2–3.4). Der Teilzonenplan Sonderzone Ebnat West ist in einem formalgesetzlichen Verfahren angenommen worden; Art. 44c und 44d BauO/Stadt Schaffhausen regeln in hinreichend bestimmter und klarer Form die wesentlichen Überbauungs-, Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten in der Sonderzone Ebnat West; unter dem Eindruck des Legalitätsprinzips ist unproblematisch, dass Details erst in Form von materiell-/untergesetzlichen Rahmen- und Quartierplänen festgelegt werden (E. 3.5.1–3.5.5). Mit Art. 44d Abs. 3 und 4 BauO/Stadt Schaffhausen definiert die Bauordnung nach Massgabe von Art. 18 Abs. 2 BauG/SH für die Folge- bzw. Quartierplanung die maximal zulässigen Abweichungen von Vorschriften über Gebäudemasse, Abstände und die Ausnützung des Baugrundes (E. 3.5.6). Das Legalitätsprinzip ist nicht verletzt; zumindest in dieser Hinsicht erweist sich die Nichtgenehmigung des Teilzonenplans Sonderzone Ebnat West als nicht gerechtfertigt; Rückweisung an den Regierungsrat, um die Vereinbarkeit des Plans mit sonstigem übergeordnetem Recht zu prüfen (E. 3.6).

Autor/en

Dr. iur.

Michael Pletscher

Rechtsanwalt