Diese Forderung ist an sich verständlich und auch legitim, da es um regional- oder beschäftigungspolitische Ziele geht (vgl. AGVE2 1998, S. 375 f.). Dies ändert aber nichts daran, dass Entscheidkriterien wie zum Beispiel die Bedeutung eines Anbieters als Steuerzahler in der Gemeinde (vgl. AGVE 1997 S. 361), der «(Anteil) Wertschöpfung in der Schweiz», das Abstellen auf den Wohnsitz oder die Geschäftsniederlassung in der Gemeinde und ähnliches bei öffentlichen Aufträgen als vergabefremde Kriterien grundsätzlich unzulässig sind. Die Berücksichtigung derartiger Kriterien wird gemeinhin etwas pointiert als «Heimatschutz» bezeichnet. Dennoch gibt es Mittel und Wege, bei der Auftragsvergabe solche oder ähnliche Kriterien in die Beurteilung einfliessen zu lassen und dadurch ein gewisses Mass an «Heimatschutz» zu erreichen. Das ist Thema der nachstehenden Ausführungen.

Autor/en

Dr. iur.

Lukas Pfisterer

Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht