Im Kanton Graubünden musste eine Kraftwerksbetreiberin die Maschinensteuerung des Kraftwerkes erneuern. Als eines der Zuschlagskriterien wurde für die Steuerung die "Kompatibilität zum bestehenden System" festgelegt. Das neue Konzept sollte mit einer bestimmten Schnittstelle ausgestattet und ins bestehende Leitsystem eingebunden werden. Die Ausschreibung definierte eine Standard-Schnittstelle für den Datenaustausch. Die Zuschlagsempfängerin bot eine Lösung an, die vollständig kompatibel mit dem Leitsystem war (Einbindung). Die Beschwerdeführerin sah in ihrem Angebot den Datenaustausch über die definierte Schnittstelle vor. Die Vergabestelle bewertete das Angebot der Zuschlagsempfängerin besser. Auf Beschwerde hin hielt das Gericht fest, aus den Ausschreibungsunterlagen sei hervorgegangen, dass das neue Konzept an das bestehende System anzubinden oder sogar einzubinden sei. Eine detailliertere Ausschreibung habe die Vergabebehörde nicht verlangen können. Denn hätte sie im Sinne von Eignungskriterien eine Einbindung in das bestehende System vorgegeben, hätte sie damit andere Anbieter faktisch ausgeschlossen; nur Anbieter mit einem identischen oder direkt integrierenden System hätten ein solches Angebot einreichen können. Richtigerweise sei daher die Komptabilität nur als Zuschlagskriterium ausgestaltet worden (Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden U-15-65 vom 6. Oktober 2015, in: Baurecht 4/2016 September 2016, S. 240).

Eine Ausschreibung muss somit derart ausgestaltet werden, dass durch die Eignungskriterien keine Anbieter in unzulässiger Weise vom Wettbewerb ausgeschlossen werden. Vorgaben an die technische Vereinbarkeit von Ersatzbeschaffungen oder Neuanschaffungen mit bestehenden Systemen dürfen hingegen als Zuschlagskriterien definiert und bewertet werden. So erreicht die Vergabebehörde das gewünschte Ergebnis, ohne sich dem Vorwurf der Verletzung des Vergaberechts auszusetzen