Das aargauische Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz (EG ZGB) datiert vom 27. März 1911 - es ist also über hundert Jahre alt. Der Regierungsrat legte dem Grossen Rat deshalb im Sommer 2016 eine Totalrevision vor (Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 22. Juni 2016, Geschäftsnr. GR.16.136). Das EG ZGB regelt auch die Abstandsvorschriften von Pflanzen gegenüber der Parzellengrenze. Seit Jahrzehnten müssen hochstämmige Bäume (wie Birken, Fichten, usw.) und Nuss- und Kastanienbäume einen Abstand von 6 m zur Parzellengrenze einhalten, andere Obstbäume 3 m. Für Zwergbäume, Zierbäume sowie Sträucher bis 3 m Höhe gilt bisher ein Abstand von 1 m, für Zierbäume bis 6 m Höhe ein Abstand von 3 m. Gemessen wird jeweils am Fuss der Pflanze in der Mitte des Stammes bis zur Parzellengrenze (§ 88 Abs. 1 und 2 EG ZGB).

Gerade die grossen Bäume sind in den Gemeinden meist willkommene landschafts- und quartierprägende Elemente. Oft stehen sie jedoch nahe an den Grundstücksgrenzen und verletzen die Abstandsvorschriften des EG ZGB. Die Bäume müssten auf Verlangen der Nachbarn gefällt werden. Im Zuge von Neuüberbauungen stehen grossen Bäume oft den Neubauten "im Weg" und Neuplanzungen sind aufgrund der Abstandsvorschriften meist nicht zulässig (vorbehalten die Zustimmung der Nachbarn). Langfristig führt das leider zum Verschwinden der grösseren Bäume aus den Dorfbildern. Die Abstandsvorschriften des EG ZGB und die politisch erwünschte Durchgrünung von Dörfern kollidieren hier miteinander. Die Gemeinden könnten dem zwar entgegenwirken, indem sie einzelne Bäume oder Baumgruppen schützen, beispielsweise in der Bau- und Nutzungsordnung. Das ist aber nur für besondere Pflanzungen realistisch, nicht für das ganze Gemeindegebiet.

Auf einen parlamentarischen Vorstoss hin (dazu unser Newsletter von November 2015) hat der Grosse Rat im Juni 2017 in der zweiten Lesung des EG ZGB (vgl. Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 29. März 2017, GR.17.78) die Abstandsvorschriften des EG ZGB etwas gelockert und vereinfacht. Trotz enger stehenden Gebäuden sollen weiterhin Pflanzen mit einer gewissen "Statur" gesetzt werden können. Eine wesentliche Änderung betrifft insbesondere Pflanzen mit einer Höhe bis 7 m. Sie müssen nicht mehr 3,5 m Abstand einhalten wie bisher, sondern noch 2 m (§ 73 Abs. 1 Buchstabe b neuEG ZGB). Die Begründung dazu liegt in den Abstandsvorschriften von Gebäuden: Viele Gemeinden schreiben einen Grenzabstand für Gebäude von 4 m vor. Bisher konnten in diesen 4 m kaum grössere Pflanzen gesetzt werden; der Pflanzabstand liess das nicht zu. Der verkleinerte Pflanzabstand von 2 m erlaubt nun zwischen Parzellengrenze und Gebäude Pflanzen bis 7 m Höhe, also bereits eine stattliche Grösse. Diese Höhe entspricht ungefähr der Höhe von zwei Geschossen (Erdgeschoss, 1. Obergeschoss).

Sep 2017

Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über alt / neu (vgl. Botschaft vom 29. März 2017, S. 6).

Für einzelne Pflanzen bis zu einer Höhe von 1,8 m gilt kein Grenzabstand (§ 67 Abs. 2 neuEG ZGB). Pflanzen mit einer Höhe über 7 m bis zu 12 m müssen wie bisher die halbe Pflanzenhöhe einhalten. Für Nuss-, Kastanien und andere Bäume mit einer Höhe über 12 m gilt unverändert ein Abstand von 6 m (§ 73 Abs. 1 neu EG ZGB). Grünhecken (Thuja u.ä.) in Bauzonen müssen einen Abstand von 0,6 m einhalten und dürfen maximal 1,8 m hoch sein (§ 72 Abs. 1 neuEG ZGB). Das Zurückschneiden von Pflanzen auf die zulässige Höhe kann jederzeit verlangt werden (§ 69 neuEG ZGB). Für alle Pflanzen gilt, dass sie nicht auf das Nachbargrundstück hinüberwachsen dürfen.

1709 Pflanzen Baeume

In einer Gegenüberstellung sehen die Abstandsvorschriften wie folgt aus (rote Linie = neu; vgl. Botschaft vom 29. März 2017,  S. 6):

Die neuen Regeln über die Abstände treten voraussichtlich am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie gelten ab dann für alle Pflanzen. Jene, welche den heutigen Regeln widersprochen haben und nach den neuen Regeln erlaubt sind, werden damit (nachträglich) rechtmässig. Jene, welche bisher rechtmässig waren, neu aber nicht mehr, sind in ihrem Bestand geschützt (§ 106 neuEG ZGB). Das betrifft Pflanzen im Abstand zwischen 1,5 m und 2 m: Mit der neuen Regelung wird gegenüber dem geltenden Recht die zulässige Pflanzenhöhe geringfügig eingeschränkt (vgl. Bild, gestrichelte Linie im Dreieck "oberhalb" der (neuen) roten Linie).

Mit den etwas gelockerten Abstandsvorschriften sind die Instrumente vorhanden, dass Verdichtung und Durchgrünung besser harmonieren. Die Umsetzung hängt vom Willen der Bauherrschaften ab.

(Leicht geänderte Version eines bald erscheinenden Beitrags in der Zeitschrift Wohnwirtschaftdes Aargauischen Hauseigentümerverbandes)

Autor/en

Dr. iur.

Lukas Pfisterer

Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht