1.     Einleitung

Immer mehr Funkanwendungen prägen unser Leben. Das Telefonkabel ist beinahe verschwunden. Der Kopfhörer der Musikanlage oder die Babyfone funktionieren über Funk. WLANs (Wireless Local Area Networks) ermöglichen mittels hoch­frequenter elektromagnetischer Strahlung über ein lokales Funk-Netzwerk den bequemen, schnurlosen Internetzugang innerhalb eines Gebäudes oder im Garten. Mobiltelefone empfangen oft gleichzeitig mehrere WLANs, auch diejenigen der Nachbarn.[1]

WLANs stehen heute für wenig Geld für jedermann zur Verfügung. Das Ende der Entwicklung ist noch lange nicht abzusehen. Die Reichweite der WLANs ist von verschiedenen Faktoren abhängig wie Sendeleistung, Datenübertragungsrate oder Umgebung (innerhalb oder ausserhalb des Hauses, Sichtverbindung). Je mehr Hindernisse sich zwischen den drahtlosen Teilnehmern und den Sendern befinden, desto kürzer ist die Reichweite (dazu: Faktenblatt WLAN, Bundesamt für Kommunikation BAKOM, März 2017; Faktenblatt WLAN, Bundesamt für Gesundheit BAG, 20. Oktober 2016).

 

2.    Öffentlich-rechtlicher Immissionsschutz

2.1. Einleitung

Fernmeldeanlagen wie Natelantennen oder eben WLANs unterstehen der Verordnung über Fernmeldeanlagen vom 25. November 2015 (FAV, SR 784.101.2). Diese stellt grundlegende Anforderungen bezüglich des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Benutzenden auf und regelt primär den Handel, den Betrieb und die Kontrolle der Fernmeldeanlagen, also auch der WLANs.

Für den Schutz vor den Strahlen von Mobilfunkanlagen hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710) erlassen. Sie soll die Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung (im Volksmund auch Elektrosmog genannt) schützen (Art. 1 NISV). Dieser Schutzgedanke ist auf die WLANs grundsätzlich anwendbar. Allerdings werden Sendeanlagen mit einer abgestrahlten Hoch­frequenzleistung (äquivalente Strahlungsleistung, equivalent radiated power ERP) von weniger als 6 Watt von dieser Verordnung ausgenommen (Anhang 1 Ziff. 61 der NISV). Da WLANs unter diesem Wert liegen, werden sie von der NISV nicht erfasst. Die NISV geht somit davon aus, dass die Strahlungen der WLANs für den Menschen nicht schädlich oder lästig sind (vgl. Art. 1 NISV).

2.2. Schutz vor Mobilfunkanlagen

Zur Anwendung der NISV bei Natelantennen besteht mittlerweile eine reichhaltige Rechtsprechung der Gerichte, bis vor Bundesgericht (vgl. dazu ausführlich das Urteil 1C_451/2017 vom 30. Mai 2018). So ist es grundsätzlich Sache des kantonalen bzw. kommunalen Rechts und der Nutzungsplanung (BNO und Zonenplan) festzulegen, in welchen Zonen Mobilfunkanlagen generell zulässig sind bzw. ausnahmsweise zugelassen werden können. Zulässig ist namentlich eine Negativplanung, die in einem bestimmten schutzwürdigen Gebiet oder auf gewissen Schutzobjekten die Erstellung von Mobilfunkantennen untersagt. Erlaubt ist auch ein Kaskadenmodell, das Mobilfunkanlagen in erster Linie in den Arbeitszonen, in zweiter Linie in den übrigen (gemischten) Bauzonen und erst in dritter Priorität in den Wohnzonen zulässt. Die Rechtsprechung unterscheidet ferner die Rechtslage bei visuell wahrnehmbaren von derjenigen bei visuell nicht wahrnehmbaren Mobil­funkantennen. Der Schutz vor der Strahlung steht anerkanntermassen auch in einem gewissen Zielkonflikt mit den öffentlichen Interessen der Fernmelde­gesetzgebung, vorab den Interessen an der Grundversorgung mit Fernmelde­diensten für alle Bevölkerungskreise oder an qualitativ hochstehenden Fernmelde­diensten.

2.3. Schutz vor WLANs

Obwohl WLANs immer zahlreicher werden, führten sie bisher kaum zu Gerichtsfällen. Das hängt wohl damit zusammen, dass die gewöhnlichen WLANs die Grenzwerte der NISV bei weitem einhalten und daher aus dem öffentlich-rechtlichen Umweltschutzrecht kein einklagbarer Immissionsschutz gegen den WLAN-Sender des Nachbarn besteht. Eine vollständige Abschaltung kann nicht verlangt werden. Eine weitere Einschränkung würde den Einsatz von WLANs faktisch verunmöglichen. So weit geht das Umweltschutzrecht nicht. Es will Emissionen begrenzen, sie aber nicht völlig verhindern (vgl. Urteile des Bundes­gerichts BGE 140 II 33 E. 6.2 oder BGE 126 II 300 E. 3c).

 

3.    Privatrechtlicher Immissionsschutz

3.1. Einleitung

Nebst dem öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz steht Nachbarn der privatrechtliche Abwehranspruch gemäss Artikel 648 Zivilgesetzbuch (ZGB) zur Verfügung. Diese Bestimmung verpflichtet die Nachbarn zu gegenseitiger Rück­sichtnahme: Übermässige Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn sind untersagt, beispielsweise durch Rauch, lästige Gerüche, Lärm oder Erschütterung.

 

3.2. Urteil des Bundesgerichts

Nachbarn können dieses Abwehrrecht vor Gericht einklagen. Genau dies taten zwei Kläger aus dem Kanton Solothurn. Sie verlangten von ihrem Nachbarn die Be­grenzung der von seinem Grundstück ausgehenden WLAN-Emissionen, so dass keine Strahlen in die Innenräume ihrer Liegenschaft mehr eindringen. Die Begrenzung sollte bereits während des Gerichtsverfahrens verfügt werden (vorsorglich), und zwar zwischen 22.00 und 07.00 Uhr. Das Gericht lehnte diesen Antrag auf vorsorglichen Schutz ab. Das Obergericht bestätigte diesen Entscheid. Letztlich musste sich das Bundesgericht damit beschäftigen (Urteil 5D_56/2017 vom 30. November 2017).

Das Bundesgericht hielt fest, der Streitgegenstand bilde die Frage, ob ein Haushalt ein WLAN betreiben dürfe oder ob dies für die Nachbarn grundsätzlich eine übermässige Immission im Sinne von Art. 684 ZGB bedeute. Das Nachbarrecht schütze vor übermässigen Immissionen. Massgebend seien nicht das subjektive Empfinden Einzelner, sondern objektive Kriterien. Strahlung als ideelle Immission könne nur dann eine übermässige Einwirkung darstellen, wenn sie von jedermann, der sich in der Lage der Beschwerdeführer befände, als übermässig empfunden würde. Die Beschwerdeführer hätten das Übermass der Immissionen nicht glaubhaft gemacht (glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vor­handensein einiges spricht, aber noch die Möglichkeit besteht, dass es eben doch anders ist, wenn man es genauer ansieht; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.3). Ob und inwiefern von WLAN-Strahlung allenfalls Gesundheitsrisiken für den Menschen ausgingen, sei vor dem Hintergrund des aktuellen Wissens in der Schweiz nicht offiziell anerkannt. Insofern fehle eine Grundlage, unabhängig vom Beweis einer konkreten Strahlenintensität gestützt auf das private Nachbarrecht generell ein WLAN-Verbot zu verlangen. Das Fehlen öffentlich-rechtlicher Instrumente gegen WLANs ziehe nicht privatrechtliche Ersatzverbote nach sich. Im Übrigen seien das öffentliche Recht und der privatrechtliche Immissionsschutz möglichst zu koordinieren, so dass bei Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Immissions­grenzwerte in der Regel kein Übermass im Sinn von Art. 684 ZGB vorliege. Das Bundesgericht schützte daher den kantonalen Entscheid, welcher den vor­sorglichen Schutz bereits während des Hauptverfahrens verweigert hatte. Noch nicht entschieden ist damit die Hauptsache: Die Kläger können im Hauptverfahren nach wie vor den Beweis erbringen, dass die konkrete Strahlenintensität des WLANs des Nachbarn übermässig ist. Aufgrund der Ausführungen des Bundesgerichts wird der Entscheid in der Hauptsache allerdings kaum anders lauten.

 

4.     Fazit

Die gewöhnlichen WLANs werden durch die NISV nicht erfasst, weil ihre Sendeleistungen unter den gesetzten Grenzwerten liegen. Das öffentliche Recht sieht daher keinen absoluten Schutz gegen das WLAN des Nachbarn vor. Weil das privatrechtliche Nachbarrecht (Art. 684 ZGB) nur vor übermässigen Einwirkungen schützt, solche bei WLANs gemäss heutigem Wissensstand jedoch nicht vorliegen, bietet das Nachbarrecht keinen weitergehenden Schutz, Sonderfälle allenfalls vorbehalten (wie z.B. unnötig zahlreiche Sender oder ähnliches).

Das schliesst nicht aus, dass Nachbarn einvernehmlich Rücksicht nehmen: Der eigene Sender wird möglichst weit weg vom Nachbarn installiert, auf ein WLAN im Garten wird verzichtet, WLAN-Sender werden bei Nichtgebrauch ausgeschaltet. Insbesondere beim Laptop ist es möglich, das WLAN auszuschalten, weil sonst immer wieder nach einem Netz gesucht wird, was unnötige Strahlung verursacht (weiterführend: Faktenblatt WLAN des BAG, vgl. oben).

[1] Der vorliegende Bericht erschien in leicht gekürzter Version auch als Fachbeitrag in der Zeitschrift "Wohnwirtschaft" des Aargauischen Hauseigentümerverbandes HEV, September 2018.