Gegenstand der Submission war die Lieferung und Montage einer Notstrom-Dieselanlage, die erdbebensicher sein musste. Umstritten war unter anderem die Gültigkeit des Angebotes der A. GmbH, welche den Zuschlag erhalten hatte. Die unterlegene Anbieterin F. AG machte geltend, das Angebot der A. GmbH sei unvollständig gewesen, da es ohne Zertifikat für die Erdbebensicherheit und auch ohne rechnerischen Nachweis der Erdbebensicherheit eingereicht worden sei. Die A. GmbH bestritt dies und verwies auf die Ausschreibungsunterlagen. Danach sei es zulässig gewesen, entweder ein Zertifikat oder die erforderlichen Berechnungen zu liefern, und dies auch erst im Auftragsfall. Die Berechnungen der Notstromanlage könnten ohnehin erst seriös vorgenommen werden, wenn die Gebäudeverhältnisse um die Anlage bekannt seien. Diese Berechnungen würde sie im Auftragsfall vorlegen. Die Vergabestelle bestätigte vor Verwaltungsgericht, der rechnerische Erdbebennachweis erst im Auftragsfall sei genügend gewesen. Dies stelle eine gängige Herangehensweise dar.

Das Verwaltungsgericht schützte die Vergabe an die A. GmbH. Es betonte, in der Ausschreibung verlangte Nachweise seien in der Regel mit dem Angebot einzureichen. Die Vergabestelle könne es jedoch auch gestatten, den Nachweis später zu erbringen. Ihr stehe in Bezug auf die zu erbringenden Nachweise und den Zeitpunkt, bis zu dem diese vorliegen müssen, in der Regel ein grosser Ermessensspielraum zu. Das Verwaltungsgericht respektiere diesen Spielraum. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn die Vergabestelle die Berechnung der Erdbebensicherheit bzw. das Erbringen des entsprechenden Nachweises erst im Auftragsfall genügen liesse. Eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sei darin nicht zu erkennen. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde letztlich, auch nach der Prüfung von weiteren Rügen, abgewiesen.

Das Urteil ist nachvollziehbar. Denn in diesem Fall wäre offenbar ein rechnerischer Nachweis der Erdbebensicherheit ohne konkrete Angaben der Örtlichkeiten nicht sinnvoll gewesen. Zudem hatten die Ausschreibungsunterlagen die Nachreichung zugelassen. Dies zuzulassen empfiehlt sich jedoch in der Regel nicht. Denn sind Nachweise erst nach dem Zuschlag vorzulegen und werden sie nicht eingereicht oder erweisen sie sich als ungenügend, muss das Verfahren möglicherweise wiederholt oder muss zumindest der Zuschlag widerrufen werden und muss die Vergabe neu erfolgen. Das kann vermieden werden, indem die Nachweise mit der Angebotseingabe vorgelegt werden müssen. Jedenfalls sollten die Ausschreibungsunterlagen die Abfolge von Zuschlag und Nachweiserbringung ausdrücklich und sachlich nachvollziehbar regeln. Ansonsten können Diskussionen oder Beschwerdeverfahren die Folge sein.