Das Urteil des Bundesgerichts 1C_506/2023 vom 23. April 2024 hat es in sich: Es bedeutet für die Mobilfunkanbieter, dass sie für sämtliche Antennenanlagen, bei denen adaptive Antennen im «worst case-Szenario» bewilligt worden sind (d.h. noch ohne Privilegierung durch einen Korrekturfaktor), nachträgliche Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden müssen, falls ein Korrekturfaktor aufgeschaltet werden soll.

Damit hatten die Mobilfunkanbieter nicht gerechnet. Sie gingen davon aus, dass gestützt auf die NISV (Ziffer 62 Absatz 5bis) die Aufschaltung des Korrekturfaktors keine baubewilligungspflichtige Änderung sei, weshalb sie schweizweit Hunderte von Anlagen bereits mit dem (umstrittenen) Korrekturfaktor in Betrieb genommen hatten.

Was ein herber Rückschlag für die Mobilfunkindustrie ist, stellt für die Strahlenschützer ein beachtenswerter Erfolg dar. Sie argumentieren, dass die Leistungsspitzen, die je nach Korrekturfaktor mehr oder weniger deutlich den Anlagengrenzwert überschreiten, nicht mit dem Vorsorgeprinzip vereinbar sind.

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 23. April 2024 zwar nicht die Rechtswidrigkeit des Korrekturfaktors festgestellt. Es hat aber immerhin ausdrücklich erwogen, dass die Anwendung des Korrekturfaktors «den Wegfall (bzw. die Abschwächung) einer bisher geltenden, vorsorglichen Emissions­begrenzung ("Worst-Case-Szenario") im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG» bedeute (E. 4.2). Ob die Anwendung eines Korrekturfaktors durch das Bundesgericht generell untersagt wird, steht damit noch nicht fest.

Die Mobilfunkanbieter, welche ohne Bewilligung auch bei im «worst-case-Szenario» bewilligten Anlagen den Korrekturfaktor zur Anwendung bringen und diesen nicht umgehend abschalten, handeln rechtswidrig. Sie sind gezwungen, umgehend für die Abschaltung des Korrekturfaktors zu sorgen und nachträgliche Baugesuche einzureichen.