Das Bundesgericht hat dies als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in einem aktuellen Urteil 2C_512/2023 vom 5. Juni 2024 entschieden. Das Urteil ist zur Publikation in der amtlichen Sammlung der Bundesgerichtsentscheide vorgesehen (BGE-Datenbank).

Hintergrund des Urteils ist eine Arbeitsvergabe des Tiefbauamts des Kantons Zürich an die ARGE D. Die Vergabebehörde teilte den anderen Anbieterinnen, darunter die ARGE A., die Zuschlagserteilung an die ARGE D. mit Schreiben vom 26. April 2023 mit. Am 2. Mai 2023 erfolgte die SIMAP-Publikation des Zuschlags. Auf dieser elektronischen Plattform veröffentlichen Bund, Kantone und Gemeinden ihre Ausschreibungen und Entscheide im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens (simap.ch). Der Name simap.ch leitet sich aus der Bezeichnung «Système d’information sur les marchés publics en Suisse» ab.

Die ARGE A. erhob gegen den Zuschlag Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Für die Berechnung der Beschwerdefrist ging sie vom Datum der SIMAP-Publikation aus. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde nicht ein, da sie zu spät eingereicht worden sei. Massgebend sei die individuelle Zustellung gewesen, nicht die SIMAP-Publikation. Die ARGE A. reichte dagegen eine Beschwerde beim Bundesgericht ein. Sie machte geltend, für den Beginn der Beschwerdefrist sei die Publikation auf SIMAP massgebend gewesen. Die Beschwerde sei daher rechtzeitig erfolgt.

Das Bundesgericht verneinte dies. Die Beschwerdefrist habe am 28. April 2023 mit der Zustellung der Verfügung (Eröffnung der Zuschlagserteilung) zu laufen begonnen und nicht mit der späteren Publikation auf SIMAP. Es gelte das Primat der individuellen Zustellung: Die individuelle Zustellung der Verfügung habe Vorrang vor der Publikation auf SIMAP. 

Die ARGE A. argumentiere ergänzend, in einem anderen Fall sei die SIMAP-Publikation als fristauslösend beurteilt worden. Das Bundesgericht bestätigte dies, allerdings unter dem Hinweis, in jenem Fall habe die Vergabebehörde in der individuellen Eröffnung des Vergabeentscheids ausdrücklich darauf hingewiesen, die Beschwerdefrist beginne erst mit der Publikation zu laufen (vgl. Urteil Verwaltungsgericht Kanton Zürich, VB.2011.00322, E. 2). Ein solcher Hinweis habe hier gefehlt.

Damit ist eine wichtige offene Frage nach dem Verhältnis von individueller Zustellung und SIMAP-Publikation geklärt: Ohne Hinweis und Vorbehalt einer späteren Publikation auf SIMAP ist die individuelle Zustellung fristauslösend.