Das gewachsene Terrain 

Die Ermittlung des «richtigen» Terrains war schon immer von grosser Bedeutung. In vielen kantonalen Bauordnungen entsprach das massgebende Terrain dem bei Einreichung des Baugesuchs bestehenden Verlauf des Bodens (§ 5 ABV ZH in der Fassung bis Februar 2017, § 13 ABauV AG Anhang 3 zur BauV, Art. 97 BauV BE in der Fassung bis Juli 2011). 

Die Ermittlung war entsprechend einfach, da sich die Baugesuchspläne auf die Höhenaufnahmen des Geometers stützen konnten. Auf frühere Verhältnisse war nur zurückzugreifen, wenn der Boden innert eines festgelegten Zeitraums von beispielsweise zehn Jahren (Kanton Zürich) vor der Baueingabe verändert und das veränderte Terrain nicht in der baurechtlichen Bewilligung oder in einem förmlichen Planungs- oder Projektgenehmigungsverfahren ausdrücklich als künftig gewachsener Boden erklärt worden war.

Autor/en

lic. iur.

Michael Fretz

Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht