(1.) Motion Dr. Lukas Pfisterer und Thierry Burkart vom 23. Juni 2015 betreffend Stärkung der Demokratie und Vermeidung von verzögerndem Rechtsschutz nach Volks- und Parlamentsentscheiden zu konkret festgelegten Bauprojekten (GR.15.120)

Fälle wie das Fussballstadion Aarau, die Umfahrung Mellingen, die Südwestumfahrung Brugg oder die Ausweitung des Auenschutzparks Aargau bei Rietheim ("Chly Rhy") haben jüngst aufgezeigt, zu welchen Verzögerungen Beschwerdeverfahren nach positiven Parlaments- und Volksentscheiden führen. Jahrelange Gerichtsverfahren können dazu führen, dass sich das Volk bei der Einweihung eines Projektes gar nicht mehr daran erinnert, dass es darüber vor Jahren einmal abgestimmt hat. Das soll nicht länger so sein.

Fälle wie das Fussballstadion Aarau, die Umfahrung Mellingen, die Südwestumfahrung Brugg oder die Ausweitung des Auenschutzparks Aargau bei Rietheim ("Chly Rhy") haben jüngst aufgezeigt, zu welchen Verzögerungen Beschwerdeverfahren nach positiven Parlaments- und Volksentscheiden führen. Jahrelange Gerichtsverfahren können dazu führen, dass sich das Volk bei der Einweihung eines Projektes gar nicht mehr daran erinnert, dass es darüber vor Jahren einmal abgestimmt hat. Das soll nicht länger so sein.

Als Mitglied des Grossen Rates hat Dr. Lukas Pfisterer deshalb mit einem Ratskollegen zusammen am 23. Juni 2015 einen Vorstoss eingereicht. Der Regierungsrat soll eine Auslegeordnung der Möglichkeiten zur Beschleunigung des Rechtsmittelweges nach der Projektgenehmigung erstellen. In Frage kommt eine Verkürzung des Instanzenzuges von heute drei (Gemeinderat, Regierungsrat, bzw. Departement und Verwaltungsgericht) auf zwei Instanzen. Denkbar ist, auf der Nutzungsplanstufe ein neues Instrument eines Projektplans einzuführen, der Vorhaben genug bestimmt festlegt, sodass die Einwendungs- und Beschwerdeberechtigten frühzeitig erkennen können, ob sie davon betroffen sind. Sie müssten dann ihre Opposition bereits im Planverfahren geltend machen. Das würde den Rechtschutzprozess gegen die Projektgenehmigung entlasten und beschleunigen. Denkbar ist auch, Fristen für die Verfahrensabläufe (zum Beispiel keine Fristerstreckungen und keine Gerichtsferien) oder ein Verbot der Prozessfinanzierung durch Dritte einzuführen, und anderes.

Der Grosse Rat hat die Motion am 17. November 2015 dem Regierungsrat überwiesen. Dieser muss nun die verlangte Auslegeordnung erstellen und Vorschläge für eine Gesetzesänderung ausarbeiten. Dies wird voraussichtlich zu einer Revision des Baugesetzes führen. Laufende Projekte werden nicht mehr davon betroffen werden. Aber die nächsten Projekte können davon profitieren. 

(2.) Motion Dr. Lukas Pfisterer vom 27. Oktober 2015 betreffend Schaffung einer kommunalen Rechtsgrundlage zum Schutz von Pflanzen in Abweichung zum EG ZGB (GR.15.234)

Das Bild vieler Gemeinden im Kanton Aargau ist geprägt durch Pflanzen, Laub- und Nadelgehölze aller Art. Diese Pflanzen haben teilweise markante Höhen und ein stattliches Alter erreicht. Solche Pflanzen, gerade wenn es sich um grössere Bäume handelt, sind teilweise aus Sicht der Gemeinden sehr erwünschte landschafts- und quartierprägende Elemente in den Wohnquartieren (Thema „Gartenstadt"). Oft stehen diese Pflanzen jedoch nahe an den Grundstücksgrenzen.

Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz (EG ZGB) schreibt Mindestabstände von Pflanzen gegenüber den Parzellengrenzen vor: Hohe Bäume (so genannte „hochstämmige Bäume" wie Kiefern, Tannen, Zypressen, Birken, u.ä.), sowie Nuss- und Kastanienbäume müssen einen Grenzabstand von mindestens 6 m, andere Obstbäume und Zierbäume bis 6 m Höhe müssen mindestens 3 m, Zwergbäume, Zierbäume und Sträucher bis 3 m Höhe mindestens 1 m und Reben mindestens ½ m einhalten (§ 88 Abs. 2 EG ZGB).

Die Mindest-Abstandsvorschriften gemäss EG ZGB stehen in einem offensichtlichen Konflikt zur Durchgrünung von Quartieren mit markanten Pflanzen. Denn bei Neubauvorhaben müssen neu gesetzte Hochstammbäume den Pflanzabstand von 6 m einhalten, sofern die Nachbarn einem geringeren Abstand nicht ausdrücklich oder stillschweigend zustimmen. Das verunmöglicht oft eine Neupflanzung. Langfristig kann das dazu führen, dass die aus privater und öffentlicher Sicht und gemäss einem planerischen Konzept erwünschte Durchgrünung mit Hochstammbäumen aus den Wohnquartieren verschwindet.

Zahlreiche Gemeinden überarbeiten aktuell ihre Bau- und Nutzungsordnungen. Sie dürfen jedoch die Mindest-Pflanzabstände nicht anders regeln als gemäss EG ZGB vorgeschrieben. Mit einer Motion hat Dr. Lukas Pfisterer deshalb den Regierungsrat eingeladen, dem Grossen Rat die nötigen Gesetzesänderungen vorzulegen, damit die Gemeinden die Kompetenz erhalten, die Vorgaben betreffend Mindest-Pflanzabstände gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partner­schaftsgesetz (EG ZGB) in ihren Bau- und Nutzungsordnungen unterschreiten zu dürfen.

Das Geschäft liegt beim Regierungsrat zur Stellungnahme.