Beispielsweise wird ausführlicher geregelt, wann zu bereits erteilten Aufträgen Folgeaufträge und Zusatzaufträge erteilt wird können, ohne dass eine neue Ausschreibung erfolgen muss (Freihandvergabe). Ein Folgeauftrag darf freihändig vergeben werden, sofern ein Wechsel des Anbieters aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist, erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder zu substanzielle Mehrkosten führen würde (Art. 21 Abs. 2 lit. e IVöB).

Eine wesentliche Neuerung betrifft den Dialog (Art. 24 IVöB). Üblicherweise wird ein Beschaffungsprojekt präzise definiert und dann ausgeschrieben. Dies ist jedoch nicht immer möglich, z.B. bei Software-Beschaffungen. Der Dialog erlaubt es in solchen Fällen, die «richtige» IT-Lösung im Gespräch mit den Anbietern zu entwickeln und, nach geklärtem Bedarf, die Anbieter die eigentliche Beschaffung der Komponenten offerieren zu lassen. Der Dialog gestattet somit gewisse Gespräche - was bisher weitgehend untersagt war.

Eine weitere Klärung erfolgte betreffend die maximale Dauer von Verträgen. Die Maximaldauer wurde auf fünf Jahre festgelegt. Längerfristige Verträge sind nur in begründeten Fällen zulässig (Art. 15 IVöB).

Bei den Entscheidungskriterien für den Zuschlag, den sogenannten Zuschlags­kriterien, erfolgte ein gewisser Paradigmenwechsel. Bisher waren die Beschaffungsstellen weitgehend frei in der Festlegung der massgebenden Kriterien. Namentlich durften sie Beschaffungen einzig nach dem Preis tätigen. Neu muss neben dem Preis auch die Qualität berücksichtigt werden. Ausschreibungen rein nach dem Preis sind nur noch bei standardisierten Leistungen zulässig (Art. 29 IVöB). Die Beschaffungsstellen sind somit gefordert, die passenden Kriterien zur Messung der Qualität festzulegen; ein sicher nicht immer einfacher Entscheid, weil der Beurteilung der Qualität immer auch ein gewisses Ermessen zu Grunde liegt.

Schliesslich wurde auch die Frist für Beschwerden gegen Verfügungen von bisher 10 Tagen auf 20 Tage verlängert (Art. 56 IVöB). Aufschiebende Wirkung haben Beschwerden jedoch weiterhin nicht (Art. 54 IVöB).

Insgesamt stellt die IVöB das Beschaffungsrecht also nicht «auf den Kopf». Es bringt jedoch notwendige Klärungen und schafft kantonsübergreifend mehr Transparenz.

Aktuell gilt die IVöB in den Kantonen Appenzell-Innerrhoden und Aargau (Stand 27. Oktober 2021). In den meisten anderen Kantonen ist das Genehmigungsverfahren eingeleitet. Das Ziel ist, dass das Beschaffungsrecht interkantonal vereinheitlicht wird. Das erleichtert letztlich Angebote über die Kantonsgrenzen hinweg.