Im konkreten Fall ging es um ein Strafverfahren, das eingestellt worden war. Dagegen legte jemand beim Kantonsgericht Beschwerde ein. Die Frist lief am 24. August 2020, 24.00 Uhr, ab. Um 22.05 Uhr warf der Anwalt des Beschwerde­führers seine Beschwerde in einen «normalen» Briefkasten der Post, weil die Post­schalter bereits geschlossen waren. Der Anwalt wies aufgrund des nächtlichen Briefeinwurfs in seiner Eingabe darauf hin, dass der Stempel auf dem Postkuvert möglicherweise das Datum des 25. August 2020 tragen könnte; er werde als Beweis für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe vor Mitternacht eine Videoaufnahme nach­reichen. Dies tat er in der Folge auch. Das Kantonsgericht akzeptierte den Videobeweis nicht und trat auf die Beschwerde nicht ein. Auf Beschwerde an das Bundesgericht hin erkannte dieses, dass der Videobeweis zulässig ist.

Das Bundesgericht hielt fest, zwar gelte die Vermutung, dass der Poststempel den Tag der Aufgabe angebe (hier wäre dies also der 25. August 2020 gewesen - nach Fristablauf). Diese Vermutung könne jedoch widerlegt werden. Dies setze voraus, dass bereits in der Eingabe - und damit vor Fristablauf - auf diese Tatsache hinge­wiesen werde und die Beweismittel dazu erwähnt würden. Eine Mitteilung nach Fristablauf, wonach die Aufgabe rechtzeitig erfolgt sei, reiche nicht aus. Der Anwalt habe dies erfüllt.

Recht gab das Bundesgericht dem Kantonsgericht insofern, als dass Videoauf­nahmen relativ einfach zu manipulieren seien. Ein Anwalt würde jedoch in schwer­wiegender Weise gegen seine Berufspflichten verstossen, wenn er ein gefälschtes Beweismittel vorlegen würde, um die Fristeinhaltung zu beweisen. Ohne Hinweise auf eine Fälschung müsse grundsätzlich nicht an der Echtheit von Videoaufnahmen eines Parteivertreters gezweifelt werden. Die Videosequenz müsse jedoch die notwendigen Elemente enthalten, um den Beweis tatsächlich erbringen zu können (d.h.: Datum und Zeit der Einreichung, Identifizierung des Postkuverts mit der Eingabe).

Das Bundesgericht schickte die Sache zurück an das Kantonsgericht. Dieses muss nun prüfen, ob der Videobeweis genügend ist.

Das Bundesgericht wies abschliessend darauf hin, der Videobeweis sei keine Lösung, die weitverbreitet eingesetzt werden könne, um die Fristeinhaltung nachzuweisen. Zudem könne dies zu einem Mehraufwand führen, analog, wenn Zeugen für den Nachweis der Rechtzeitigkeit befragt werden müssten. Dieser Mehraufwand könne dem Verursacher auferlegt werden, also beispielsweise dem Anwalt, welcher sich so verhalten habe, dass die Vermutung der Verspätung eingetreten sei (hier: Postaufgabe kurz vor Mitternacht mit der Folge des Poststempels des Folgetages).

Die Zulassung des Videobeweises hat für das Bundesgericht den Stellenwert eines Leitentscheides. Das Urteil ist daher zur Publikation in der Amtlichen Sammlung der Bundesgerichtsentscheide (BGE) vorgesehen.

Im Fussball ist der Videobeweis eingeführt. Besser als der Videobeweis ist jedoch, den Ball eindeutig hinter die Linie zu spielen. Das gilt auch vor Gericht: Besser rechtzeitig zur Post gehen als auf den Videobeweis angewiesen zu sein. Immerhin ist er nun höchstrichterlich anerkannt.