Mobilfunkanlagen und -antennen entfalten in ihrer Gesamtheit erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt; da sind sich alle einig. Dennoch bezeichnet das Bundesgericht eine staatliche Planung in der Gestalt einer Sach- oder Richtplanung lediglich als wünschenswert. Auch ohne Sach- oder Richtplan werden Baubewilligungen erteilt. Dieser Beitrag zeigt auf, mit welchem Instrument sich der Auf- und Ausbau von Mobilfunkinfrastruktur primär planen liesse. Ausserdem wird untersucht, ob in Sachen Mobilfunk, entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, nicht doch eine staatliche Planungspflicht bestehen müsste.

Autor/en

Dr. iur.

Michael Pletscher

Rechtsanwalt

lic. iur.

Michael Fretz

Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht