Ausgangspunkt war eine Anfrage vom 15. November 2024 von privaten Spitex-Anbietern an mehrere Gemeinden, ob sie Leistungsverträge für Spitex-Dienstleistungen abgeschlossen hätten, nach welchem Vergabeverfahren diese Leistungen vergeben worden seien und verlangten eine formelle Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Die Gemeinden antworteten im Januar 2025, dass Leistungsvereinbarungen existierten, aber keine Ausschreibung nötig sei. Sie würden die Spitex-Leistungen ohne öffentliche Ausschreibung vergeben, da sie von einer vergaberechtsfreien (Quasi-Inhouse-)Vergabe ausgehen. Zur Erklärung: Eine solche Vergabe erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen einen Direktauftrag an eine Organisation, die der öffentlichen Hand untersteht bzw. von ihr kontrolliert wird, ohne die Regeln des Beschaffungsrechts anzuwenden.

Danach schlossen diese Gemeinden mit dem gewählten Spitex-Verband eine Leistungsvereinbarung ab. Der Spitex-Verband unterzeichnete am 31. Januar 2025, die Gemeinden zwischen dem 5. und 24. Februar 2025. Am 12. Februar 2025 verlangten die private Spitex-Anbieter von einer Gemeinde nochmals eine Begründung für die fehlende Ausschreibung und eine anfechtbare Verfügung. Die Gemeinde bestätigte am 14. Februar 2025 den Erhalt und kündigte interne Abklärungen an, erliess aber später keine Verfügung.

Die privaten Spitex-Anbieter erhoben am 24. März 2025 Beschwerde gegen die Auftragserteilung und beanstandeten die Vorgänge. Das Verwaltungsgericht Aargau trat auf die Beschwerde nicht ein.

Aus der Begründung: Im Beschaffungsrecht gilt grundsätzlich eine sehr kurze Beschwerdefrist von 20 Tagen (Art. 56 Abs. 1 IVöB). Das Gericht liess offen, ob diese 20-Tage-Frist in der speziellen Situation einer behaupteten Direktvergabe exakt greift, stellte aber klar: Auch in solchen Fällen muss eine betroffene Anbieterin «innert nützlicher Frist» Beschwerde erheben. Das entspricht der bundesgerichtlichen Praxis zur Anfechtung von faktischen bzw. direkten Vergaben.

Das Gericht betonte, die Schreiben vom Januar 2025 hätten die Frist ausgelöst. Es sei nicht nötig, dass zusätzlich eine formelle Verfügung erlassen werden. Wer nicht einverstanden sei, müsse sofort handeln und könne nicht zuwarten. Die betroffenen Anbieter hätten jedoch genau das Gegenteil getan: Sie verlangten zunächst (u.a. im Februar 2025) nochmals eine formelle «anfechtbare Verfügung» und baten um erneute schriftliche Begründung. Die eigentliche Beschwerde hätten sie dann erst am 24. März 2025 erhoben, also rund zweieinhalb Monate nach den Schreiben der Gemeinden. Ein solches Zuwarten war gemäss dem Verwaltungsgericht klar zu lang. Es qualifizierte die Beschwerde als verspätet und trat darauf nicht ein. Die materielle Frage – ob die Voraussetzungen einer zulässigen Quasi-Inhouse-Vergabe tatsächlich erfüllt waren oder ob eine Ausschreibung zwingend gewesen wäre – prüfte es deshalb nicht.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht überraschend. Das Gericht folgt einer bekannten Linie: Die Rechtsmittelfrist läuft ab Kenntnis der Massnahme, nicht erst ab formeller Verfügung.

Für Gemeinden / öffentliche Auftraggeber bedeutet dieses Urteil, dass sie sinnvollerweise ihre Direktvergaben auf Nachfrage hin begründen. Eine schriftliche Begründung kann die Anfechtungsfrist auslösen und schafft Rechtssicherheit. Eine Pflicht zur «förmlichen Verfügung» besteht nicht.

Für interessierte private Leistungserbringer stellt das Urteil klar, dass sie sofort reagieren müssen. Wer erfährt, dass eine Gemeinde ohne Anwendung der Regeln des Beschaffungsrechts Aufträge direkt vergibt und damit nicht einverstanden ist, muss rasch handeln. Ein Nachfragen hemmt den Fristenlauf nicht. Wer abwartet, riskiert, dass ein Gericht auf die Beschwerde nicht eintritt.

Davon zu unterscheiden ist der Sachverhalt, wenn eine Gemeinde oder eine andere Vergabestelle eine Direktvergabe im freihändigen Verfahren tätigt, weil besondere Voraussetzungen erfüllt sind, wie hoher Zeitdruck, Folgeauftrag, Liquidationskauf (vgl. Art. 21 Abs. 2 IVöB). In diesem Fall untersteht die Vergabe weiterhin den Regeln des Beschaffungsrechts. Die Vergabestelle muss deshalb den Zuschlag auf der von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform Simap veröffentlichen (Art. 48 Abs. 1 IVöB und § 3 Abs. 1 DöB, Dekret über das öffentliche Beschaffungswesen, SAR 150.920). Erst ab der Veröffentlichung beginnt die Beschwerdefrist zu laufen.