Eine Journalistin beantragte am 8. Februar 2016 beim Kantonsgericht Graubünden, man solle ihr zwei Gerichtsurteile vom 3. März 2010 und vom 29. Januar 2016 in anonymisierter Form zustellen. Die Urteile ergingen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren nach einem Sportunfall im Jahr 2008, das noch vor dem Kantonsgericht hängig war. Die Journalistin recherchierte in diesem Fall. Das Gericht lehnte das Gesuch ab. Begründung: Das Urteil vom 29. Januar 2016 sei noch nicht rechtskräftig und werde deshalb (noch) nicht herausgegeben. Das Gericht stellte der Journalistin jedoch eine Urteilszusammenfassung zu und verneinte weitergehende Ansprüche, wie namentlich einen Anspruch auf Zustellung einer Urteilskopie. Zum Urteil vom 3. März 2010 führte das Gericht aus, dieses sei vom Bundesgericht aufgehoben und ihm zur Neubeurteilung zurückgewiesen worden. Der Entscheid habe somit keine Rechtswirkung mehr; er sei rechtlich gesehen nicht mehr existent. Daher sei auch nicht ersichtlich, inwiefern daran im Nachhinein noch ein öffentliches Interesse bestehen sollte. Das Bundesgericht widersprach dem Kantonsgericht:

Die Bundesverfassung hält in Art. 30 Abs. 3 fest, dass Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen grundsätzlich öffentlich sind. Es besteht ein Anspruch auf Kenntnisnahme der Urteile, und zwar vollständig, mit Sachverhalt, rechtlichen Überlegungen und Entscheid. Dies soll Geheimjustiz ausschliessen, Transparenz der Justiztätigkeit im demokratischen Rechtsstaat fördern und Vertrauen in die Rechtspflege schaffen. Durch die Einsicht können insbesondere auch die Medien eine Kontrollfunktion übernehmen. Der Anspruch wird allerdings begrenzt durch den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Schutz von persönlichen und öffentlichen Interessen. Zu wahren ist insbesondere der Persönlichkeitsschutz der Prozessparteien, beispielsweise von Minderjährigen. Die Kenntnisgabe von Urteilen steht daher unter dem Vorbehalt der Anonymisierung.

Das Bundesgericht gab auch beispielhaft an, was es als genügende Veröffentlichung beurteilt: Verkündigung im Gerichtsverfahren in Anwesenheit der Parteien sowie von Publikum und Medienvertretern, öffentliche Auflage, Publikation in amtlichen Sammlungen oder auch Bekanntgabe über das Internet. Ebenso genügt die nachträgliche Gewährung der Einsicht auf Gesuch hin. Der Anspruch auf Einsicht gilt auch für noch nicht rechtskräftige oder für aufgehobene Urteile - was im vorliegenden Fall zutraf. Das Bundesgericht hiess deshalb die Beschwerde der Journalistin gut.

Der Entscheid bewegt sich auf der Linie früherer Entscheide des Bundesgerichts (beispielsweise: BGE 139 I 129 vom 26. März 2013). Einige Gerichte publizieren ihre Entscheide in grosser Zahl im Internet. Die aargauische Justiz ist nicht ganz so weit. Die Herausforderung liegt im Aargau nicht darin, Entscheide zu erhalten - sie werden auf Anfrage jeweils herausgegeben -, sondern zu wissen, dass ein Entscheid überhaupt existiert. Es wäre zu wünschen, dass auch im Kanton Aargau die Publikationspraxis etwas grosszügiger wäre und die Entscheide im Internet verfügbar wären. So könnten letztlich auch unnötige Gerichtsverfahren vermieden werden. Denn wenn bekannt ist, dass eine Rechtsfrage bereits entschieden wurde, muss sie nicht mehr gestellt werden und die Gerichte werden nicht unnötig belastet. Dies kann dafür sprechen, selbst in Zeiten knapper Kantonsfinanzen Urteile vermehrt zu veröffentlichen.