Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung (BV) verlangt, dass Gerichte unabhängig entscheiden. Bestehen engere Beziehungen zwischen einem Richter und einer Partei, wie eine nähere Verwandtschaft oder eine besondere Freundschaft, muss der Richter in den Ausstand treten bzw. kann eine Partei ihn ablehnen, wenn sie eine derartige Nähe erkannt haben will. Der Richter darf im betreffenden Verfahren nicht entscheiden und ein anderer Richter muss ihn ersetzen. Das gilt übrigens für alle an einem Gerichtsverfahren beteiligten Personen, wie z.B. Gerichtschreiber. Vor den Verwaltungsbehörden (also z.B. Gemeinderat, Steuerkommission usw.) gelten sinngemäss die gleichen Regeln, gestützt auf Art. 29 BV.

In einem Fall vor Bundesgericht wurde eine Facebook-Freundschaft geltend gemacht. Es ging um den Streit zweier Eltern über die Zuteilung der elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hatte entschieden, die Sorge über das Kind stehe beiden Eltern gemeinsam zu. Dagegen wehrte sich die Mutter. Sie machte vor Bundesgericht unter anderem geltend, der federführende Präsident der KESB sei mit dem Vater ihres Kindes auf Facebook befreundet. Das Bundesgericht hatte also zu entscheiden, ob der Präsident wegen dieser Facebook-Freundschaft hätte in den Ausstand treten müssen.

Es hielt fest, es sei nach objektiven Kriterien zu beurteilen, ob ein Richter befangen sei oder nicht. Eine Freundschaft zu einer Partei könne zu einer Befangenheit führen, wenn sie eine gewisse Intensität aufweise. Eine Facebook-Freundschaft sei nun jedoch nicht mit einer richtigen Freundschaft (im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs) gleichzusetzen. Sie könne auch zwischen Personen bestehen, die sich im echten Leben nie oder fast nie sähen und nur über das soziale Netzwerk verbunden seien. Eine Facebook-Freundschaft umfasse also neben Freundschaften im traditionellen Sinne auch relativ lose Verbindungen zwischen Personen. Eine solche "Freundschaft" isoliert stehend reiche für eine Befangenheit nicht aus. Mit anderen Faktoren vereint könne sie hingegen zu einer Befangenheit führen. Dies decke sich mit der Rechtslage in Deutschland und Frankreich. Daher sei die alleinige Facebook-Freundschaft zwischen dem Präsidenten der KESB und dem Vater nicht ausreichend, um eine Befangenheit anzunehmen. Das Bundesgericht verneinte einen Ausstandsgrund.

Da diese Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, holte die urteilende Abteilung des Bundesgerichts die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen des Bundesgerichts ein (vgl. Art. 23 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz, BGG). Das Urteil wurde einstimmig gutgeheissen. Es gilt also für das gesamte Bundesgericht - und ist darüber hinaus schweizweit für alle Gerichte und Verwaltungsbehörden massgebend.

Fazit: Eine Facebook-Freundschaft allein stellt keinen Ausstandsgrund eines Richters oder Mitarbeiters einer Verwaltungsstelle dar; alleine deswegen kann er (oder sie!) nicht abgelehnt werden.