Gemäss den Angaben des Bundesamtes für Statistik nutzten 1990 1.9% der Haushalte in der Schweiz eine Wärmepumpe als Hauptenergiequelle zur Beheizung. Im Jahr 2022 waren es bereits 18.5% der Haushalte (Energiebereich | Bundesamt für Statistik (admin.ch). Der Anteil der Wärmepumpen hat bei den Heizungen am stärksten zugenommen. Die häufigste Wärmepumpe ist die Luft/Wasser-Wärmepumpe. Sie ist kostengünstiger und bietet flexiblere Platzierungsmöglichkeiten. Aufgrund der möglichen Lärmemissionen hat sie aber das Potential, in der Nachbarschaft für Unruhe zu sorgen.

Eine Luft/Wasser-Wärmepumpe stellt gemäss Bundesrecht (Art. 7 Umweltschutzgesetz [USG] und Art. 2 Abs. 1 Lärmschutz-Verordnung [LSV]) eine ortsfeste Anlage dar, bei deren Betrieb Lärmemissionen verursacht werden. Diese Lärmemissionen dürfen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Die Einhaltung der Planungswerte allein genügt jedoch noch nicht. Auch bei eingehaltenen Planungswerten sind die Lärmemissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dies besagt das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV).

Bis anhin wurde dieses Prinzip betreffend Luft/Wasser-Wärmepumpen vom Cercle Bruit, Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute, konkretisiert (CB_Vollzugshilfe_621_WP.pdf (cerclebruit.ch). Seit dem 1. November 2023 hat die Konkretisierung Eingang in die Lärmschutzverordnung (LSV) gefunden. Art. 7 der LSV wurde durch einen dritten Absatz ergänzt. Art. 7 Abs. 3 LSV lautet wie folgt:

«Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann.»

Bezüglich Luft/Wasser-Wärmepumpen sind weitergehende Massnahmen also wirtschaftlich tragbar, wenn sie kumulativ: a) nicht höher sind als 1% der Investitionskosten und dabei b) eine Pegelreduktion von mindestens 3 dB erzielt werden kann. Mögliche Massnahmen können beispielsweise die Innenaufstellung der Wärmepumpe, die Wahl eines anderen Modells, die Optimierung des Aufstellungsorts oder die Aktivierung des Flüstermodus (schallreduzierter Nachtbetrieb) in der Nacht sein. Massnahmen, welche über Art. 7 Abs. 3 LSV hinaus gehen, gelten von vornherein als unverhältnismässig und können vom Bauherrn nicht verbindlich verlangt werden. Art. 7 Abs. 3 LSV beschränkt sich bewusst auf Luft/Wasser-Wärmepumpen. Die Regelung ist nicht ohne Weiteres übertragbar auf andere Anlagen. Betroffene Nachbarn sind also vor übermässigem Lärm der Luft/Wasser-Wärmepumpen zu schützen, aber nur im klar definierten Umfang von Art. 7 Abs. 3 LSV.