Im Entscheid BVURA.21.574 vom 5. August 2022 (vom Verwaltungsgericht mit Urteil WBE.2022.348 vom 15. August 2023 bestätigt) war strittig, ob die Dimensionierung einer Erschliessungsstrasse mit 3 m Breite genüge. Die Bauherrschaft bejahte dies, da es nur um die Erschliessung ihrer beiden Parzellen gehe. Mit einer Weglänge von gut 20 m handle sich um eine Grundstückszufahrt. Der zuständige Gemeinderat hingegen meinte, dass die Strasse das ganze Einzugsgebiet erschliessen müsse und entsprechend zu dimensionieren sei. Es handle sich aufgrund des im Grundbuch angemerkten öffentlichen Fusswegrechts um eine öffentliche Erschliessungsstrasse, und zwar um einen Zufahrtsweg gemäss den VSS-Normen.

Strassen, Wege und Plätze sind ihrer Zweckbestimmung entsprechend und möglichst flächensparend zu erstellen, zu ändern und zu erneuern (§ 92 Abs. 1 BauG). Für die Frage der Gestaltung und Dimensionierung einer Strasse sind grundsätzlich die Normen des Schweizerisches Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute VSS, das heisst die VSS-Normen im Sinne von Richtlinien anwendbar (§ 41 BauV).

Die VSS-Norm 40 045 legt Typen von Erschliessungsstrassen fest und unterscheidet deren drei. Der Typ Quartiererschliessungsstrasse dient zur Erschliessung von Siedlungsgebieten bis zu 300 Wohneinheiten; der Typ Zufahrtsstrasse bis zu 150 Wohneinheiten und der Typ Zufahrtsweg bis zu 30 Wohneinheiten.

Davon zu unterscheiden sind die Grundstückszufahrten. Dies sind gemäss VSS-Norm 40 050 für die Benützung mit Strassenfahrzeugen bestimmte Verbindung zwischen einer öffentlichen, vortrittsberechtigten Strasse und einem anliegenden Grundstück mit kleinem Verkehrsaufkommen. Die Grundstückszufahrt muss so dimensioniert sein, dass der Verkehrsfluss auf der vortrittsberechtigten Strasse nicht behindert und die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.

Die VSS-Normen gelten nur für Strassen im Gemeingebrauch. Privatstrassen werden darin nur insofern geregelt, als es sich um eben solche Grundstückszufahrten handelt (vgl. VSS 40 050 "Grundstückszufahrten" vom 31. März 2019). Für übrige private Erschliessungsstrassen sind die VSS-Normen nur analog anwendbar.

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt BVU ging im oben erwähnten Entscheid mit Blick auf die geplante Strasse von einem Zufahrtsweg im Sinne der VSS-Norm 40 045 aus. Jedoch stellte es fest, dass ein im Grundbuch als "öffentlicher Fussweg" angemerkter Weg zwar eine öffentliche Strasse sei, dies aber nur in dem Sinn, als es um das öffentliche Begehen gehe. Das Befahren der Strasse stehe nicht im Gemeingebrauch und erfolge lediglich untergeordnet und im Rahmen privater Nutzung. Die VSS-Norm zur Bestimmung der Breite des Zufahrtsweges finde daher nur analoge Anwendung und es sei Sache der Bauherrschaft zu entscheiden, welchen Komfort ihre Strasse aufweisen solle. Eine Strassenbreite von 3,4 m, bei gegebener Seitenfreiheit, grundsätzlich eine solche von 3 m, genüge demnach.

Im gleichen Entscheid (BVURA.21.574 vom 5. August 2022, E. 4.3) hielt das BVU fest, dass eine Bauherrschaft beim Bau einer Erschliessungsstrasse nicht verpflichtet werden könne, gegen ihren Willen auch weitere (fremde) Wohneinheiten zu erschliessen. Es genüge, wenn das Vorhaben für die Erschliessungszwecke der Bauherrschaft ausreiche und die allfällige Erschliessung von noch unerschlossenem Baugebiet Dritter nicht verhindert oder unnötig erschwert werde. Im Falle eines Konflikts liege es am Gemeinderat, die zweckmässige Erschliessung erforderlichenfalls mit einem Erschliessungsplan sicherzustellen. Sofern sich später herausstelle, dass die Erschliessung für ein künftiges Bauvorhaben oder für eine künftige Nutzungsänderung oder -intensivierung nicht ausreiche, müsse die Erschliessung entsprechend angepasst oder aber die Baubewilligung verweigert werden.

Das Verwaltungsgericht schützte diesen Entscheid des BVU.