In praktisch sämtlichen Kantonen sind die Einwohnergemeinden für die Ortsplanung zuständig. Sie haben die für die Ortsplanung nötigen Pläne zu erarbeiten und aufeinander abzustimmen (Art. 2 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes des Bundes, RPG). Im Kanton Aargau steht den Gemeinden für die Ortsplanung – neben dem allgemeinen Nutzungsplan – namentlich der Gestaltungsplan als Sondernutzungsplan zur Verfügung.

Bei der Nutzungsplanung ist die Vorgabe aus Art. 2 Abs. 1 RPG zu beachten, die eine Abstimmung und Koordination fordert. Das gilt insbesondere dann, wenn gemäss § 21 Abs. 2 BauG mit einem Gestaltungsplan vom allgemeinen Nutzungsplan abgewichen wird. Die Grundordnung (d.h. die allgemeine Nutzungsplanung) darf dabei nicht ihres Sinngehaltes entleert werden. Das bedeutet, dass mit einem Gestaltungsplan die grundlegenden Prinzipien und Ziele, die in der allgemeinen Nutzungsplanung festgelegt sind, nicht verloren gehen oder geschmälert werden dürfen. Mit anderen Worten, auch wenn Anpassungen vorgenommen werden, müssen die wesentlichen Absichten und Prinzipien der Grundordnung weiterhin gewahrt bleiben. Dies gilt insbesondere in Kantonen wie dem Kanton Aargau, in welchem der Gestaltungsplan in einem demokratisch weniger gut abgestützten Verfahren, nämlich durch den Gemeinderat und nicht durch die Gemeindeversammlung oder dem Einwohnerrat, beschlossen wird (zum Ganzen BGE 149 II 79, 83, E. 3.3).

Der Koordinationsgrundsatz ist insbesondere dann zu beachten, wenn nicht nur ein Gestaltungsplan erlassen, sondern gleichzeitig der allgemeine Nutzungsplan revidiert wird. Aufgrund des zeitlichen Koordinationsprinzips darf der Gestaltungsplan den grossräumiger angelegten und ganzheitlicheren allgemeinen Nutzungsplan nicht präjudizieren. Es ist darauf zu achten, dass der Gestaltungsplan nicht vor dem revidierten allgemeinen Nutzungsplan in Kraft tritt; sein Inkrafttreten müsste von der Rechtskraft des allgemeinen Nutzungsplans abhängig gemacht werden (illustrativ Urteil des Bundesgerichts 1C_573/2015 vom 5. Juli 2016, E. 2.3 und 2.4).

Namentlich aufgrund einer in zeitlicher Hinsicht fehlenden Koordination hat das BVU jüngst einen Gestaltungsplan aufgehoben (BVURA.22.156 / 22.164 / 22.172 vom 16. August 2023). Das BVU kam zum Schluss, dass der Gestaltungsplan inhaltlich nicht von einem Gewässerraum abhängig gemacht werden könne, wenn der Gewässerraum im Gestaltungsplan selbst nicht festgesetzt sei und der allgemeine Nutzungsplan, in welchem der Gewässerraum tatsächlich ausgeschieden werden soll, aktuell revidiert werde (BVURA.22.156, E. 9.2.2).

Eine andere Frage ist, ob im Rahmen einer Gestaltungsplanung der Gewässerraum festgelegt werden darf. Das BVU scheint dies zu bejahen (BVURA.22.156, E. 9.2.2). Dies obwohl der Gestaltungsplanung die ganzheitliche Sichtweise abgeht, welche für die Gewässerraumfestsetzung unabdingbar ist. Gleichzeitig gibt es im Kanton Aargau die behördenverbindliche Gewässerraumkarte, in welcher der Regierungsrat aufgezeigt, wo die Gemeinden bei der Gewässerraumausscheidung in der Nutzungsplanung über welchen Spielraum verfügen. Vor diesem Hintergrund kann die Gewässerraumfestlegung durchaus Thema der Gestaltungsplanung sein.