«Jede Person kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen gegen Behörden gemäss § 1 Abs. 2 und deren Mitarbeitende erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.». So steht es in § 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtpflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG).

Mit der Aufsichtsanzeige besteht ein bewusst niederschwelliges Instrument, um die Aufsichtsbehörde auf (vermeintliche) Fehler der Verwaltungsbehörden hinzuweisen. Adressatin der Aufsichtsanzeige ist die Aufsichtsbehörde, also die übergeordnete Behörde. In Bausachen ist beispielweise das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) Aufsichtsbehörde der Gemeinden.

Die Aufsichtsanzeige ist kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf. Daher sind die Anforderungen an Form, Frist und Legitimation viel geringer als bei einem ordentlichen Rechtsmittel (wie etwa der Beschwerde). Eine Aufsichtsanzeige kann jederzeit von jedermann erhoben werden. Sie ist also weder an eine Frist gebunden noch wird ein persönliches Betroffensein des Anzeigers vorausgesetzt. Auf der anderen Seite hat der Anzeiger aber auch keine Parteirechte, wie etwa das Recht auf Begründung des Entscheids oder das Recht auf Akteneinsicht. Der Anzeiger hat lediglich Anspruch auf Beantwortung der Aufsichtsanzeige (§ 38 Abs. 2 VRPG).

Die Aufsichtsanzeige ist grundsätzlich kostenlos, das heisst es werden keine Verfahrenskosten verlangt. Erweist sich die Anzeige jedoch als leichtfertig oder böswillig, können dem Anzeiger Kosten auferlegt werden (§ 38 Abs. 3 VRPG). In einem jüngst ergangenen Entscheid hat das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) weiter konkretisiert, wann eine Anzeige als «leichtfertig oder böswillig» im Sinne von § 38 Abs. 3 VRPG zu qualifizieren ist. Im Entscheid BVURA.24.280 vom 1. Juli 2024 verlangte der Anzeiger den Rückbau eines Unterstands. Er hatte es nach dem Bau unterlassen, rechtzeitig die ihm zur Verfügung stehenden ordentlichen Rechtsmittel gegen den Bau zu erheben. Er blieb jahrelang untätig. Im Jahr 2022 hatte der Anzeiger in einem Aufsichtsverfahren den Rückbau des Unterstands gefordert, was das BVU abschlägig beantwortet hatte. Nun reichte er erneut eine Aufsichtsanzeige gegen den Bau ein.

Das BVU schreibt im neusten Entscheid, die Aufsichtsanzeige dürfe nicht als «kosten- und prozessrisikoloser Ersatz für ordentliche Rechtsmittel zur Verfügung stehen». Umso weniger dürfe die wiederholte Anhebung von Aufsichtsanzeigen in derselben Angelegenheit kostenfrei sein, nachdem der Anzeiger vorgängig auf die Erhebung von ordentlichen Rechtsmitteln verzichtet habe. Das BVU hat dem Anzeiger daher eine Kanzleigebühr auferlegt.

Wer also meint, er könne anstelle einer (verpassten) aufwändigen Beschwerde das einfachere Mittel der Aufsichtsanzeige wählen, sei gewarnt. Die Aufsichtsanzeige ist als Ergänzung und nicht als Ersatz der ordentlichen Rechtsmittel zu verstehen und sie ist nicht in jedem Fall kostenlos. Zudem: Wenn beim Nachbarn möglicherweise unrechtmässige Bauten oder Anlagen im Garten stehen, darf nicht einfach zugewartet und später Aufsichtsanzeige eingereicht werden.