Bedeutung des ISOS bei kantonalen, kommunalen und Bundesaufgaben

Das ISOS hat bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben nur eine mittelbare Wirkung. Gemäss Art. 11 der Verordnung über das ISOS (VISOS) sind Kantone und Gemeinden aber verpflichtet, das Inventar bei der Erarbeitung ihrer Planungen zu berücksichtigen. Achtung: Auch bei der Erfüllung von nur kantonalen und kommunalen Aufgaben ist die im Einzelfall erforderliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung des ISOS vorzunehmen.

Anders bei Bundesaufgaben: Das Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) schreibt hier einen verstärkten Schutz für ISOS-Ortsbilder vor. Bundesaufgaben liegen etwa vor, wenn der Bund Werke und Anlagen plant, errichtet oder verändert, wenn er Konzessionen und Bewilligungen erteilt, wenn er Subventionen gewährt oder wenn Bauprojekte ausserhalb der Bauzone entstehen sollen oder bis zum Grundwasserspiegel reichen. In diesen Fällen darf von den Erhaltungszielen des ISOS nur abgewichen werden, wenn gleich- oder höherwertige nationale Interessen entgegenstehen.

Der Fall des Kraftwerks der Eniwa in Aarau

Im Beschwerdeverfahren zum Ersatz des Kraftwerks der Eniwa AG in Aarau spielte das ISOS eine zentrale Rolle (Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau vom 8. Oktober 2024, WBE.2023.287). Der Aargauer Regierungsrat genehmigte im Juni 2023 das Projekt und erteilte die Konzession, wogegen sich vier Anwohner wehrten.

Das Kraftwerk ist im ISOS als Einzelelement 0.0.93 erfasst (siehe dazu den Aufnahmeplan des ISOS für die Stadt Aarau (vgl. https://www.gisos.bak.admin.ch/sites):

Der Planlegende des ISOS zu Aarau lässt sich entnehmen, dass es mit dem Erhaltungsziel A versehen ist:

Das Erhaltungsziel A bedeutet das Erhalten der Substanz. Es sollen also alle Bauten, Anlageteile und Freiräume integral erhalten und störende Eingriffe beseitigt werden (Art. 9 Abs. 4 lit. a VISOS).

Der sogenannte «Mitteldamm», dessen Erhalt die Anwohner forderten, ist weder im ISOS-Aufnahmeplan noch im Inventartext erwähnt. Dennoch spielte seine geplante Entfernung eine entscheidende Rolle.

Da der Kraftwerk-Ersatz eine Bundesaufgabe darstellt, war gemäss Art. 7 Abs. 2 Natur- und Heimatschutzgesetz des Bundes (NHG) ein Gutachten der ENHK und/oder der EKD erforderlich. Dies ist bei der Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung oder bei grundsätzlichen Fragen notwendig. Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde.

In diesem Gutachten kamen die ENHK und die EKD zum Schluss, dass auch der Mitteldamm als Bestandteil der Kraftwerkanlage zu erhalten sei. Es bestehe ein historischer und funktionaler Zusammenhang zwischen dem Kraftwerk und dem Mitteldamm sowie den Ausleitkanälen. Obwohl also die Reste des Mitteldamms und die Ausleitkanäle nicht im ISOS erwähnt sind, wurden sie aufgrund der Beurteilung durch die ENHHK und die EKD als Bestandteil des Kraftwerts beurteilt. Deshalb erfasste das Erhaltungsziel A auch den Mitteldamm.

Konsequenzen

Das Verwaltungsgericht befand, dass die Entfernung des Mitteldamms einen schweren Eingriff in ein inventarisiertes Objekt darstellt. Da der Mitteldamm als Bestandteil der geschützten Kraftwerksanlage beurteilt wurde, musste Art. 6 NHG angewendet werden, wonach die ungeschmälerte Erhaltung eines solchen Objekts erstrebenswert ist. Dieser schwere Eingriff hätte gegen die gegenläufigen Interessen an der Energieproduktion (und weiterer Interessen) abgewogen werden müssen, was die Vorinstanz unterlassen hat (Interessenabwägung, Art. 3 Raumplanungsverordnung des Bundes, RPV). Eine genügende Interessenabwägung, wie sie Art. 3 RPV verlangt, war somit nicht erfolgt. Daher hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Anwohner gut und wies das Verfahren zur umfassenden Interessenabwägung an die Vorinstanz zurück.

Der Fall verdeutlicht die gravierende Bedeutung des ISOS in Baubewilligungsverfahren. Das Urteil des Verwaltungsgerichts betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Interessenabwägung, die nun vor einer endgültigen Entscheidung nachzuholen ist.