Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau musste dies in einem kürzlich gefällten Urteil (WBE.2024.183 vom 4. November 2024) anwenden. Es ging um eine öffentliche Ausschreibung für die Kehrichtsammlung. Die Beschwerdeführerin beanstandete die Bewertung der Zuschlagskriterien, insbesondere die Preisbewertung. Kritisiert wurde nicht die Gewichtung von 40%, sonden die angewendete Preisspanne und die Preiskurve. Das Gericht hat die Beschwerde gutgeheissen und den Zuschlag der Beschwerdeführerin erteilt.

Das Verwaltungsgericht betonte, der Preis müsse auch bei komplexen Beschaffungen mindestens mit 20 % gewichtet werden. Bei einfachen Leistungen, bei denen keine erheblichen Qualitätsunterschiede erwartet würden, betrage die Mindestgewichtung des Preises 60 %. Die Gewichtung des Zuschlagskriteriums Preis müsse sodann in der Bewertung deutlich zum Ausdruck kommen. Das heisst, die gewählte Bewertungsmethode müsse die Gewichtung des Kriteriums derart berücksichtigen, dass das im Voraus bekannt gegebene Gewicht tatsächlich zum Tragen komme. Dabei sei der effektiven Preisspanne der Angebote Rechnung zu tragen; in jedem Fall aber sei auf eine für die Art der ausgeschriebenen Leistungen realistische Preisspanne zwischen dem tiefsten und dem höchsten Angebot abzustellen.

Sodann äusserte es sich zur konkreten Beschaffung: Dem Angebotspreis komme gemäss Ausschreibung ein relativ geringes Gewicht von 40% zu. Verwendet worden sei eine Preisbewertungsmethode, nach welcher der tiefste Preis die maximale Punktzahl (40) erhalte; 200% des tiefsten Preises erhielten 0 Punkte. Alle höheren Angebote erhielten ebenfalls 0 Punkte. Dazwischen würden die Punkte linear verteilt.

Die Beschwerdeführerin hatte mit CHF 2'542'550.00 das preisgünstigste Angebot eingereicht und 40 Punkte erhalten. Das Angebot der Zuschlagsempfängerin lag bei CHF 2'948'425.00 und erhielt 33.61 Punkte. Der Preis des teuersten eingereichten Angebots betrug CHF 3'294'200.00. Es lag damit CHF 751'650.00 oder 29.56 % über dem preisgünstigsten Angebot. Aufgrund der gewählten Bewertungsformel sei es noch mit 28.17 Punkten bewertet worden.

Das Verwaltungsgericht meinte, die Gewichtung des Preises mit 40 % sei für den konkreten Beschaffungsgegenstand (Einsammlung und Transport von Kehricht) eher tief. Die Praxis liege eher bei 60 % - allerdings seien die 40 % nicht angefochten worden. Zudem dürfe eine relativ geringe Gewichtung des Kriteriums Preis durch die verwendete Bewertungsmethode nicht weiter abgeschwächt werden.

Weiter betonte das Verwaltungsgericht, die Preisspanne beeinflusse das tatsächliche Gewicht des Preises bei der Bewertung der Angebote. Mit der Preisspanne werde festgelegt, über welche Bandbreite die eingereichten An-gebotspreise bewertet würden. Eine enge Preisspanne führe zu einer steilen Preiskurve, bei der Preisunterschiede stärker ins Gewicht fielen. Eine weite Preisspanne führe zu einer flachen Preiskurve, bei der Preisunterschiede weniger stark berücksichtigt würden. Die gewählte Preisspanne könne die effektive Gewichtung des Preises verändern und somit die bekannt gegebene Gewichtung der Zuschlagskriterien verfälschen.

Bei wenig komplexen Dienstleistungsaufträgen könne erfahrungsgemäss mit einer Preisspanne im Bereich von 25 bis 50 % gerechnet werden. Beispielsweise könne bei einer üblichen Leistung mit durchschnittlichen Anforderungen oder einer anderen vergleichbaren Leistung ein Angebot mit einem Preis >50% über dem tiefsten Angebot null Punkte erhalten, während bei einer anspruchsvollen Be-schaffung mit spezialisierten Anforderungen oder einer anderen vergleichbaren Leistung ein Angebot mit einem Preis >100% über dem tiefsten Angebot null Punkte erhalte.

Vorliegend habe die Vergabestelle eine Preisspanne von 100 % angewendet. Das mit CHF 2'542'550.00 preisgünstigste Angebot der Beschwerdeführerin habe das Maximum von 40 Punkten erhalten. Erst ein doppelt so hohes Angebot (200%, also CHF 5'085'100.00) wäre mit 0 Punkten bewertet worden. Der Preisunterschied zwischen dem tiefsten und dem höchsten eingereichten Angebot habe jedoch weniger als 30 % betragen. Dies entspreche einer realistischen Preisspanne für derartige Beschaffungen. Eine Preisspanne von bis zu 50 % wäre für das Verwaltungsgericht noch vertretbar gewesen, nicht aber bis 100 %.

Es nahm daraufhin eine Bewertung mit 50% der Preisspanne vor: 0 Punkte erhält ein Angebot, das um die Hälfte über dem preisgünstigsten Angebot der Beschwerdeführerin liegt (= CHF 3'813'825.00). Das Angebot der Zuschlags­empfängerin von CHF 2'948'425.00 erhielt noch 27.23 Punkte statt 33.61 Punkte. Insgesamt erreichte ihr Angebot nun weniger Punkte als jenes der Beschwerdeführerin. Das Verwaltungsgericht hob daher den erteilten Zuschlag auf und erteilte diesen der Beschwerdeführerin.

Das Verwaltungsgericht hat mit diesem Urteil die langjährige Praxis im Beschaffungsrecht bestätigt: Die Vergabestelle hat einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Festlegung und Bewertung der Zuschlagskriterien. Die Bewertung muss jedoch der Gewichtung der Kriterien entsprechen, um deren tatsächliche Bedeutung zu gewährleisten. Eine zu niedrige Gewichtung des Preises widerspricht unter anderem dem Grundsatz der Zuschlagserteilung an das wirtschaftlich günstigste Angebot und der Zielsetzung, öffentliche Mittel wirtschaftlich einzusetzen. Ob die Preiskurve tatsächlich die angegebene Gewichtung wiedergibt, ist anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen, auch in Abhängigkeit der Komplexität des Beschaffungsgegenstands. Dabei kommt der erwarteten Preisspanne zwischen den mutmasslich erwarteten Angeboten eine entscheidende Bedeutung zu.