Aktuelles

22.09.2026

Auslegung von Dienstbarkeiten durch Verwaltungsbehörden

Grundeigentümer können vom öffentlichen Baurecht abweichende Regelungen treffen. Das Paradebeispiel stellen Näher- oder Grenzbaurechte dar. Demgemäss kommt es gar nicht so selten vor, dass eine Baubehörde oder ein Verwaltungsgericht auf einmal mit Auslegungsfragen konfrontiert ist, obschon die Auslegung von Dienstbarkeitsverträgen und darauf basierenden Grundbucheinträgen Sache des Zivilrichters wäre. Fraglich ist, inwiefern Baubehörden oder Verwaltungsgerichte die Aufgabe des Zivilrichters übernehmen dürfen resp. müssen.

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05.06.2026

Bauen im Lärm — Die Revision von USG und LSV ist in Kraft

Seit dem Bundesgerichtsurteil «Niederlenz» (2016) war Bauen an lärmbelasteten Standorten zur Zitterpartie geworden. Zahlreiche Projekte scheiterten oder wurden durch Beschwerden blockiert. Am 1. April 2026 sind nun die revidierten Bestimmungen von USG und LSV in Kraft getreten und schaffen klare Regeln. Wir erläutern, was sich gegenüber unserem Newsletter vom März 2025 getan hat — und was für hängige Verfahren gilt.

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